Hintergrund Das Inzest-Verbot nach Paragraf 173
Das Inzest-Verbot ist in Paragraf 173 des Strafgesetzbuchs festgeschrieben. Bestraft werden danach leibliche Verwandte und leibliche Geschwister, "die miteinander den Beischlaf vollziehen". Andere sexuelle Handlungen - also etwa Oralverkehr - sind nicht erfasst.
Wer mit "einem leiblichen Abkömmling" (also einem eigenen Kind) schläft, kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden; Sex zwischen Geschwistern oder mit "Verwandten aufsteigender Linie" (also etwa zwischen Großeltern und Enkeln) ist mit einer Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Haft bedroht. Es kommt auf die leibliche Verwandtschaft an - der Verkehr mit adoptierten Kindern oder Stiefgeschwistern wird von Paragraf 173 nicht erfasst. Minderjährige bleiben straffrei.
Die Wurzeln des Inzestverbots reichen zurück bis ins Altertum: Bereits im "Kodex des Hammurabi" aus dem 18. Jahrhundert vor Christus finden sich Bestimmungen dazu. Auch die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, die als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch gilt, stellt den Inzest unter Strafe (Artikel 117: "Straff der vnkeusch mit nahende gesipten freunden").
Nach dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871, das Grundlage des heutigen Strafgesetzbuchs ist, konnte die "Blutschande" mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft werden. Strafbar war demnach auch Sex unter Verschwägerten. 1973 wurde die Vorschrift grundlegend überarbeitet, seit 1976 ist sie in der heutigen Fassung.