Bei Annullierung auch Anspruch auf Schadensersatz EuGH weitet Rechte für Fluggäste aus
Dass Reisende bei einer Annullierung ihres Fluges zum Beispiel Taxi- oder Hotelkosten erstattet bekommen, ist unstrittig. Nun aber entschied der EuGH, dass es in diesem Fall auch einen Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz gibt. Und auch die Definition, wann ein Flug als annulliert gilt, weitete das Gericht aus.
Reisende können bei einer Annullierung ihres Fluges nach einem Gerichtsurteil weitergehende Schadenersatzansprüche geltend machen. In bestimmten Fällen könne über eine Ausgleichsleistung für den materiellen Schaden auch eine Entschädigung für "immaterielle Schäden" verlangt werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem in Luxemburg veröffentlichten Urteil. Demnach haben Verbraucher bei kurzfristigen Flugannullierungen nicht nur etwa Anspruch auf Erstattung der Flugscheine und eventueller Hotel- oder Taxikosten. Laut Urteil steht ihnen auch weitergehender Schadenersatz als "individualisierte Wiedergutmachung" zu.
Darüber hinaus ist ein Flug laut dem Urteil auch dann als annulliert einzustufen, wenn der Flieger "aus welchen Gründen auch immer" zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss. Dies gelte selbst dann, wenn die Passagiere auf andere Flüge umgebucht wurden.
Entscheidung bindet nationale Gerichte
Ein spanisches Handelsgericht hatte den EuGH um eine sogenannte Vorabentscheidung gebeten, um über die Klage zweier Familien und eines Alleinreisenden aus Spanien befinden zu können. Ihre Maschine war 2008 auf dem Weg von Paris nach Vigo zwar planmäßig gestartet, musste aber kurz darauf wegen eines technischen Problems umdrehen. Die Kläger wurden auf andere Flüge am Folgetag umgebucht. Daraufhin forderten die sieben Geschädigten neben einer Ausgleichszahlung für die Annullierung des Flugs auch jeweils zwischen 300 und 650 Euro für den entstandenen immateriellen Schaden, also ihre anderweitigen persönlichen Belastungen infolge des Ausfalls.
Zwar entschied der EuGH nicht über diesen konkreten Rechtsstreit - dies bleibt Angelegenheit des spanischen Gerichts. Allerdings müssen die Richter ihr Urteil in Einklang mit der EuGH-Entscheidung fällen, die zudem auch andere nationale Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen bindet.
Aktenzeichen: C-83/10