Deutsch-Schweizerisches Steuerabkommen Was soll mit dem Schwarzgeld passieren?
Das Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz soll die Steuerhinterziehung eindämmen. Schwarzgeldkonten werden einmalig nachversteuert. Aber wie funktioniert das? Und welche rechtlichen Folgen hat das für die Kontoinhaber? tagesschau.de beantwortet wichtige Fragen zum Steuerabkommen.
Worum geht es bei dem Steuerabkommen?
Im Kern zielt das Abkommen darauf ab, die Steuerhinterziehung von Bundesbürgern zu bekämpfen. Zu diesem Zweck werden Regeln vereinbart, wie bislang unversteuerte Guthaben deutscher Staatsbürger auf Schweizer Konten versteuert werden. Betroffen sind einerseits Alt-Vermögen, die teilweise seit Jahren als Schwarzgeld am deutschen Fiskus vorbeigeschleust wurden. Die Bundesregierung erhofft sich allein dadurch Einnahmen von mindestens zehn Milliarden Euro. Das Abkommen bezieht sich aber andererseits auf die Besteuerung künftiger Erträge aus den Vermögen. Zusätzlich geht es in den Abkommen um Regeln für die Weitergabe von Informationen an die deutschen Steuerbehörden.
Was geschieht mit dem Geld auf Schweizer Konten?
Deutsche müssen ihre Vermögen in der Schweiz nachversteuern, falls sie bislang dafür noch keine oder nicht ausreichend Steuern gezahlt haben. Dafür bestehen dem Abkommen zufolge zwei Möglichkeiten. Entweder geschieht das anonym. Das bedeutet, dass die Schweizer Behörden eine pauschale Steuer auf die Guthaben erheben und ohne Angaben zum Kontoinhaber an die deutschen Behörden weiterleiten. Alternativ können die betroffenen Bundesbürger ihrer Schweizer Bank erlauben, alle notwendigen Informationen zur Person und zum Konto nach Deutschland zu melden. Das jeweilige Vermögen wird dann nach deutschem Recht versteuert. Wenn der Kontoinhaber zustimmt, dass der deutsche Fiskus die relevanten Angaben erhält, wird das wie eine Selbstanzeige bei einer Steuerhinterziehung gewertet. In der Regel bleibt der Betroffene damit straffrei.
Wie funktioniert die Nachversteuerung?
Die Schweizer Banken informieren zunächst ihre deutschen Kunden. Sie stellen die Kontoinhaber vor die Wahl, ob sie die pauschale und anonyme Nachversteuerung bevorzugen oder eine freiwillige Meldung an die deutschen Behörden vorziehen. Bei der pauschalen Nachversteuerung erheben die Banken einmalig eine Steuer auf die Vermögen. Der Mindestsatz liegt bei 21 Prozent, der Höchstsatz bei 41 Prozent. Der genaue Steuersatz richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Zeit, in der das Geld bereits beim Institut angelegt ist. Die jeweilige Bank leitet den Betrag an die zuständige Schweizer Behörde weiter, die es dann an den deutschen Fiskus überweist. Der Kontoinhaber erhält von seiner Bank eine Bescheinigung, dass er die pauschale Abgeltungssteuer bezahlt hat. Die Bestätigung kann er notfalls den deutschen Behörden vorzeigen, um zu belegen, dass die Steuerschuld beglichen ist.
Wie werden die Vermögen künftig besteuert?
Das Abkommen regelt auch die künftige Besteuerung deutscher Vermögen auf Schweizer Konten. Auf Erträge aus Zinsen und Dividenden sowie auf Verkaufsgewinne wird eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent fällig. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag. Das sind insgesamt etwa 26,4 Prozent. Alternativ ist auch eine freiwillige Meldung möglich, bei der die deutschen Behörden Angaben zum Kontoinhaber und dessen Kapitalerträgen erhalten, um sie nach deutschem Recht zu versteuern.
Droht den Betroffenen eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung?
In der Regel nicht. Denn das Abkommen hält ausdrücklich fest, dass mit der Zahlung des pauschalen Nachversteuerungsbetrags auch alle bisherigen Ansprüche des deutschen Fiskus erlöschen. Das gilt für die Einkommen-, die Umsatz-, die Vermögen-, Gewerbesteuer-, Erbschaft- und Schenkungssteuer. Soweit die Steueransprüche erloschen sind, wird auch die damit verbundene Steuerhinterziehung nicht mehr verfolgt. Sollten die deutschen Behörden gegen einen Bundesbürger ermitteln, dessen Schweizer Vermögen pauschal und damit anonym versteuert wurde, kann der Kontoinhaber mit der Bescheinigung seiner Bank belegen, dass er seine Steuerpflicht erfüllt hat. Falls sich ein Kontoinhaber statt der anonymen Pauschalversteuerung für eine freiwillige Meldung an die deutschen Behörden entscheidet, wird dies wie eine Selbstanzeige behandelt. Das bedeutet, dass dem Betroffenen Straffreiheit gewährt wird.
Welche Informationen bekommen deutsche Behörden künftig?
Die deutschen Steuerbehörden haben künftig die Möglichkeit, gezielt Kontoinformationen einzelner Bundesbürger in der Schweiz abzufragen. Dies ist aber nur bei plausiblen Gründen erlaubt, konkret bei einem begründeten Verdacht auf Steuerhinterziehung. Der betreffende Kontoinhaber wird vorab informiert und hat die Möglichkeit, vor der Übermittlung der Daten nach Deutschland gegen diesen Schritt gerichtlich vorzugehen. Das Steuerabkommen begrenzt die Zahl der Fälle, in denen Deutschland Kontoinformationen anfordern darf. Zulässig sind höchstens 1300 in einem Zeitraum von zwei Jahren.
Wann tritt das Abkommen in Kraft?
Das Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz soll am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Allerdings ist die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat erforderlich. Angesichts des Widerstands von SPD und Grünen ist es ungewiss, ob die Länderkammer das nachgebesserte Abkommen passieren lässt.