Eine mehrere Jahre alte Bambuspflanze wächst in einem Vorgarten.

Hessen Nach Nachbarschaftsstreit: Hessin muss Bambushecke im Garten nicht stutzen

Stand: 28.03.2025 10:47 Uhr

Eine Hessin hat ihren Bambus über sechs Meter wachsen lassen, ihr Nachbar klagte dagegen durch alle Instanzen. Der Bundesgerichtshof entschied nun: Es gibt keine Höhenbegrenzung für Hecken - wenn der Mindestabstand eingehalten wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Freitag im Fall eines Streits über eine hessische Hecke entschieden. Die sechs bis sieben Meter hohe Bambushecke trennt die Grundstücke zweier Nachbarn. Der Nachbar klagte, weil er wollte, dass die Hecke auf drei Meter gestutzt wird. Die Nachbarin weigerte sich.

Nun stellte der Bundesgerichtshof (BHG) klar: Für Hecken gibt es keine rechtliche Höhenbegrenzung. Als einzige rechtliche Bedingung müsse der Mindestabstand von 75 Zentimetern zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Falls das nicht so ist, muss die Hecke auf zwei Meter zurückgeschnitten werden.

Player: audioBGH entscheidet: Keine Höhenbegrenzung bei Hecken

In anderen Bundesländern gibt es Höhenbegrenzungen

Die Heckenbesitzerin hatte zuvor bereits betont, dass der Mindestabstand eingehalten werde. Nun muss der Fall noch einmal zurück ans Oberlandesgericht Frankfurt. Denn dort muss final geklärt werden, ob der vorgeschriebene Abstand tatsächlich eingehalten wird und die Hecke somit so bleiben darf, wie sie ist.

Wie der BGH am Freitag mitteilte, gibt es in anderen Bundesländern entsprechende Gesetze für die Höhe von Hecken - in Hessen jedoch nicht. "Dass der hessische Landesgesetzgeber eine andere Regelung getroffen hat, haben die Gerichte zu respektieren", hieß es dazu.

Klage durch alle Instanzen

Die Hessin pflanzte die Bambushecke 2018 auf ihrem Grundstücke und verbaute zum Grundstück des Nachbars hin im Boden eine Rhizomsperre. Diese soll verhindern, dass sich der Bambus zu stark ausbreitet.

Der Kläger stritt durch alle Instanzen bis zum höchsten Zivilgericht in Deutschland. Die Vorinstanzen waren in ihren Beurteilungen des Falls zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Während die Klage am Landgericht Frankfurt erfolgreich war, wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sie später ab. Nun entschied der BGH.