Sachsen-Anhalt Ruine in Halle abgerissen – Straßenbahnen fahren wieder nach Plan
Mitten in Halle stand ein Haus, das akut einsturzgefährdet war. Inzwischen ist es abgerissen worden. Die Einschränkungen im Straßenbahnverkehr dauerten noch einige Tage länger an, sind seit Freitag aber aufgehoben.
- Das akut einsturzgefährdete Haus in der halleschen Innenstadt ist abgerissen worden.
- In der betroffenen Straße kam es nach dem Abriss weiterhin zu Einschränkungen, unter anderem war der Straßenbahnverkehr noch einige Tage unterbrochen.
- Die Behörden beschäftigen sich seit Monaten mit dem Abrisshaus.
In Halle fahren seit Freitagmorgen die Straßenbahnen wieder regulär über die Haltestelle "Leipziger Turm". Wie die Hallesche Verkehrs AG (HAVAG) mitteilte, mussten die Stromkabel der Straßenbahn demontiert werden, damit das einsturzgefährdete Haus an der Waisenhausmauer abgerissen werden konnte. Danach wurden Fahrstromleitungen angebracht. Die Linien 4, 7 und 9 konnten den Angaben zufolge die Strecke zwischen Riebeckplatz und Franckeplatz deshalb vorübergehend nicht anfahren.
Abriss des Hauses war nicht einfach
Die Abrissarbeiten des Hauses hatten sich verzögert. "Das sind schon sehr komplizierte Arbeiten, weil das Objekt als einsturzgefährdet gilt und die Giebelwand ausgeknickt war", begründete dies Bauingenieur Thomas Demitrowitz auf Nachfrage von MDR SACHSEN-ANHALT. Insgesamt fielen demnach rund 1.500 Tonnen Schutt an. Das hätten Berechnungen des betreuenden Ingenieurbüros ergeben, so Bauingenieur Demitrowitz weiter. Am Samstag sollen die Arbeiten dann komplett abgeschlossen sein, hieß es.
An der Haltestelle "Am Leipziger Turm" können erst seit Freitag wieder Straßenbahnen fahren.
Havag prüft Regressansprüche
Stadtsprecher Drago Bock hatte MDR SACHSEN-ANHALT zuvor mitgeteilt, die Stadt habe den Eigentümern zuvor wegen der "Komplexität" der Arbeiten eine längere Frist für den Beginn der Arbeiten eingeräumt. An die Ruine sei direkt ein anderes Haus rangebaut, das besonderen Schutz benötige. Die Havag prüft unterdessen nach eigenen Angaben Regressansprüche gegen die Besitzer der Bauruine. Das Unternehmen verwies auf einen großen Mehraufwand rund um die Organisation des Abrisses.
Hier stand noch vor wenigen Tagen das abrissreife Haus. Baufirmen sind für die abschließenden Arbeiten vor Ort.
Ursprünglich sollte der Abriss des Hauses bis 11. November komplett vollzogen sein. Ein vom Hausbesitzer beauftragter Ingenieur hatte zuvor die dringende Empfehlung ausgesprochen, kurzfristig zu handeln. Das Haus sei akut einsturzgefährdet.
Diskussion um Abriss seit fünf Monaten
Das Gebäude beschäftigt das Landesverwaltungsamt schon seit fünf Monaten. Wie die Behörde in Halle MDR SACHSEN-ANHALT mitteilte, hatte der Besitzer bereits Ende Mai einen Antrag zum Abriss eingereicht. Dieser sei aber unvollständig gewesen. Das Landesverwaltungsamt hatte daraufhin nach eigenen Angaben darum gebeten, die Unterlagen zu vervollständigen. Der Hausbesitzer habe deshalb um Fristverlängerung gebeten. Zuerst hatte das Portal "Du bist Halle" über den Fall berichtet.
Der angeordnete Abriss des einsturzgefährdeten Hauses in der Innenstadt von Halle hatte sich immer wieder verzögert. (Archivbild)
Einsturzgefährdetes Haus: Eigentum verpflichtet
Mit Eigentum geht eine gewisse Verantwortung einher. Vor allem die Verkehrssicherungspflicht sollten Eigentümer beachten, sonst können erhebliche Schadenshaftungen drohen.
Verkehrssicherungspflicht
Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze derjenigen zu treffen, die damit bestimmungs- oder erfahrungsgemäß in Berührung kommen können. Deshalb trifft alle Personen, die die Verfügungsgewalt über eine Sache haben, in Deutschland eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht.
Diesen Pflichten sollten Sie als Eigentümer nachkommen
Den Hauseigentümer trifft kraft Gemeindesatzung bei Schnee und Eis die Räum- und Streupflicht in Bezug auf den Gehweg vor seinem Grundstück. Er kann diese Pflicht aber auf seine Mieter abwälzen. Die Gemeindesatzung kann auch bestimmen, dass der Hauseigentümer zur Reinigung des Gehwegs einschließlich der Beseitigung von herabgefallenem Laub verpflichtet ist.
Zum Schutz der Passanten vor Dachlawinen kann der Hauseigentümer verpflichtet sein, ein Schneefang-Gitter anzubringen. Eine kontrollierte Beräumung des Daches von Schnee ist grundsätzlich nicht gefordert.
Auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auch der unbefugte Nutzer der Verkehrsfläche berufen. Das Anbringen eines Schildes mit der Aufschrift "Privatweg - Kein Winterdienst - Betreten auf eigene Gefahr" gewährleistet keinen Haftungsausschluss. Gefahrenstellen, die nicht unmittelbar auszubessern sind, müssen entsprechend abgesperrt werden.
Reinigungspflicht
Zur Unterhaltung von Straßen und Gehwegen gehört nicht nur der Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, sondern auch die regelmäßige Reinigung.
MDR (Susanne Ahrens, Dirk Jacobs, Johanna Daher, Marc Weyrich, Mario Köhne, Cornelia Müller, Hannes Leonard, Kalina Bunk) | Erstmals veröffentlicht am 22.10.2024