Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Uneheliche Erben haben dieselben Rechte
Nicht alle Menschen, die unehelich geboren wurden, haben hierzulande ein Recht auf das Erbe des Vaters - wegen dieser Diskriminierung wurde Deutschland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt. Die Klägerin kann nun auf eine Entschädigung hoffen.
Es ist eine gute Nachricht für alle älteren Menschen, die unehelich geboren wurden: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat geurteilt, dass diese vom Gesetzgeber bessergestellt werden müssen. Ihnen kann nicht pauschal das Erbe des Vaters verweigert werden.
Schon immer mussten unehelich Geborene dafür kämpfen, dass sie dieselben Rechte wie eheliche Kinder bekommen, also auch erben können. Und in der Tat hat der Gesetzgeber in den letzten Jahrzehnten dafür gesorgt, dass sie gleichgestellt werden.
Nur diejenigen die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, hatten nichts davon. Für alle die heute 67 und älter sind, galt die Devise: Pech gehabt. Das hatte der Straßburger Gerichtshof bereits 2009 kritisiert. Daraufhin wurde das Gesetz geändert - allerdings nur zum Teil. Denn der deutsche Gesetzgeber wollte nicht alles wieder aufrollen. So sollten Erbfälle aus der Vergangenheit nicht angetastet werden.
Entscheidung noch nicht rechtskräftig
Nun hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erneut eingegriffen. Die Straßburger Richter gaben einer 1940 geborenen Frau aus Bayreuth recht, die aufgrund der Stichtagsregelung vom Erbe ihres Vaters ausgeschlossen war. Sie hatte jedoch durchgängig Kontakt zu ihm. Da er 2009 kurz vor der Gesetzesänderung starb, galt die uneheliche Tochter als Altfall und erbte nichts. Weitere Kinder hatte der Mann nicht. Stattdessen bekam die neue Frau des Vaters das gesamte Vermögen. Das sei diskriminierend, so die Richter. Die Klägerin kann nun auf eine Entschädigung hoffen.
Diese Entscheidung ist für alle Älteren nun die Aufforderung, genauer hinzuschauen. Alte Fälle könnten durchaus noch mal aufgerollt werden, wenn es den anderen Erben einigermaßen zugemutet werden kann - im Zweifel für die Gleichbehandlung der Nichtehelichen. Noch ist die Entscheidung allerdings nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung könnte eine Verweisung an die nächste Instanz beantragen. Tut sie dies nicht, ist Deutschland an das Urteil gebunden.