EU-Gericht bestätigt Forderung Le Pen muss 300.000 Euro zurückzahlen
Klage abgewiesen: Ein EU-Gericht hat entschieden, dass die französische Politikerin Marine Le Pen knapp 300.000 Euro an das EU-Parlament zurückzahlen muss. Dagegen hatte sich Le Pen bisher gewehrt.
Die ehemalige französische Präsidentschaftskandidatin Marine Le Pen muss wegen der grundlosen Beschäftigung einer Mitarbeiterin in ihrer Zeit als Europaabgeordnete 300.000 Euro zurückzahlen.
Da Le Pen nicht habe nachweisen können, dass die Assistentin tatsächlich als solche tätig geworden sei, sei die Rückforderung des EU-Parlaments rechtmäßig, urteilte ein EU-Gericht in Luxemburg und wies damit einen Einspruch Le Pens ab. Bei der Summe handelte es sich um Zahlungen des Parlaments für die Anstellung einer Sekretärin von 2010 bis 2016.
Parlament kürzte zunächst Le Pens Bezüge
Die Frau soll als parlamentarische Assistentin bezahlt worden sein, obwohl sie nach Erkenntnissen der EU-Antibetrugsbehörde OLAF vorwiegend für die Partei Le Pens tätig war. Das Europaparlament forderte Le Pen deshalb auf, das Geld bis Ende Januar 2017 zurückzuzahlen. Weil sie das ablehnte, kürzte das Parlament ihre Bezüge. Gegen die Kürzung und die geforderte Rückzahlung erhob Le Pen Klage vor dem Gericht der Europäischen Union.
Das EU-Gericht wies diese Klage nun zurück und bestätigte den Rückforderungsbeschluss des Parlaments. Le Pen habe nicht nachweisen können, "dass ihre Assistentin tatsächlich Aufgaben für sie wahrnahm", erklärte das Gericht. Die Politikerin sei auch "nicht in diskriminierender und voreingenommener Weise" behandelt worden. Le Pen kann gegen diese Entscheidung in erster Instanz noch vor den Europäischen Gerichtshof ziehen.
Von 2009 bis 2017 im EU-Parlament
Die rechtspopulistische Politikerin Le Pen war von 2009 bis 2017 Abgeordnete im EU-Parlament. Im vergangenen Jahr verlor sie als Chefin des Front National in Frankreich die Stichwahl um das Präsidentenamt gegen Emmanuel Macron. Mittlerweile sitzt Le Pen als Abgeordnete in der französischen Nationalversammlung.
(Az. T-86/17)