Bundesverfassungsgericht DKP darf doch bei Bundestagswahl antreten
Der Bundeswahlausschuss hatte der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) die Teilnahme an der Bundestagswahl wegen verspäteter Rechenschaftsberichte untersagt. Das Bundesverfassungsgericht entschied nun jedoch anders.
Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) darf doch bei der Bundestagswahl am 26. September antreten. Das Bundesverfassungsgericht gab einer Beschwerde der Partei gegen eine anderslautende Entscheidung des Bundeswahlausschusses statt, wie das höchste deutsche Gericht mitteilte. Weitere 19 abgelehnte Gruppierungen hatten mit Beschwerden gegen ihre Nichtanerkennung keinen Erfolg.
Der Bundeswahlausschuss hatte die DKP abgelehnt, weil sie in den vergangenen Jahren mehrere Rechenschaftsberichte verspätet eingereicht hatte. Nach der Entscheidung der Verfassungsrichterinnen und -richter des Zweiten Senats reicht das aber nicht aus, um der DKP die Parteieigenschaft abzusprechen. Der Umfang ihrer Organisation, die Zahl ihrer Mitglieder und ihr Hervortreten in der Öffentlichkeit ließen "darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken", hieß es zur Begründung.
Meiste Beschwerden als unzulässig eingestuft
Die Beschwerden von 15 weiteren Gruppierungen wurden als unzulässig eingestuft, weil sie entweder nicht ausreichend begründet waren oder zu spät erhoben wurden. In vier Fällen hielten die Richterinnen und Richter die Beschwerden für "jedenfalls unbegründet".
Der Bundeswahlausschuss hatte in seiner zweitägigen Sitzung am 8. und 9. Juli entschieden, dass 53 Parteien an der Bundestagswahl teilnehmen können, darunter auch 44 kleinere Parteien und Vereinigungen. 43 Gruppierungen hatten sich erfolglos beworben.
Der Ausschuss prüft nur, ob die Bewerber für die Wahl die vorgeschriebenen Formalien einhalten. Eine inhaltliche Bewertung insbesondere der Programmatik der Parteien darf er nicht vornehmen. Abgelehnte Gruppierungen haben vier Tage Zeit, um Beschwerde in Karlsruhe einzureichen. Das Bundesverfassungsgericht muss dann bis zum 59. Tag vor der Wahl darüber entschieden haben.