Coronavirus Was ist, wenn Events abgesagt werden?
Geisterspiele in der Bundesliga und abgesagte Konzerte: Viele Großveranstaltungen finden wegen des Coronavirus nicht statt. Und viele Verbraucher stellen sich die Frage: Bekomme ich mein Geld zurück?
Von Christoph Kehlbach und Frank Bräutigam, ARD-Rechtsredaktion
Wer entscheidet, ob eine Veranstaltung ausfallen muss?
Grundsätzlich ist laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) das örtliche Gesundheitsamt zuständig. Die Behörde hat die Befugnis, "Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zu beschränken oder zu verbieten". Bei Gefahr im Verzug könnte auch das Landesgesundheitsamt aktiv werden und das örtliche Gesundheitsamt erst später einbinden.
Außerdem können die Landesregierungen per Rechtsverordnung Ge- und Verbote aufstellen, an die sich die Gesundheitsämter bei ihrer Entscheidung halten müssen.
Je nach Bundesland kann es bei der Zuständigkeit aber auch rechtliche Besonderheiten geben. Natürlich kann unabhängig davon auch jeder Veranstalter selbst die Entscheidung treffen, eine Veranstaltung abzusagen.
Für die Beurteilung, ob eine Absage nötig ist, hat das Robert Koch-Institut eine Liste von Risikofaktoren veröffentlicht. Dabei geht es zum Beispiel um Fragen wie: Wie viele Besucher werden erwartet? Wie nahe kommen sich die Besucher? Wie ist die Belüftungssituation?
Was passiert mit schon gekauften Tickets?
Wer schon ein Ticket für ein Bundesliga-Spiel oder ein Konzert gekauft hat, braucht sich deswegen keine Sorgen zu machen. Wenn die Veranstaltung ein Geisterspiel ohne Zuschauer oder ganz abgesagt wird, muss der Veranstalter den Ticketpreis zurückerstatten. Das sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor. Diesen Grundsatz können Veranstalter auch nicht dadurch umgehen, dass sie es im Kleingedruckten anders regeln.
Wenn ein Veranstalter sich weigert, sollte man hartnäckig bleiben. Das bezieht sich allerdings nur auf den reinen Wert des Tickets. Ob auch das Geld für Versandkosten oder Servicegebühren eines Tickethändlers zurückerstattet werden muss, ist eine andere Frage. Das ist auch davon abhängig, was im Kleingedruckten steht. Wichtig: Besucher sollten das nutzlos gewordene Originalticket aufheben. Das kann die Rückabwicklung deutlich vereinfachen. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich für alle abgesagten Veranstaltungen - egal ob es um Sportevents oder Konzerte geht.
Geht auch eine Rückerstattung per Gutschein?
Wenn der Besucher einen Gutschein akzeptiert, spricht natürlich nichts dagegen. Allerdings muss sich niemand mit einem Gutschein "abspeisen" lassen. Das BGB sieht für solche Fälle eine Rückzahlung des Geldes vor. Darauf können Besucher auch pochen. Vielleicht will man ja nur ein ganz spezielles Fußballspiel oder Konzert sehen und hat keine Verwendung für einen Gutschein.
Was ist mit Dauerkarten?
Für Dauerkarten dürften die gleichen Grundsätze gelten wie für Einzeltickets. Martin Schmidt-Kessel, Professor für Verbraucherrecht an der Universität Bayreuth, sagt: "Der Wert der Dauerkarte muss in diesen Fällen entsprechend herabgesetzt werden. Wer eine Karte für alle 17 Heimspiele seines Vereins hat, davon aber nur zwölf besuchen kann, weil fünf Spiele ohne Zuschauer ausgetragen werden, kann Geld zurückverlangen. Dasselbe gilt auch für Inhaber von Theater-Abonnements." Auch hier kann man als Ticketinhaber also durchaus hartnäckig bleiben.
Was ist mit den Kosten "drumherum"?
Viele Besucher haben schon Geld für Anreise oder Unterkunft bezahlt, um eine Veranstaltung an einem anderen Ort zu besuchen. Dieses Geld kann man nur sehr viel schwerer zurückverlangen als den Ticketpreis. Schließlich ist die Übernachtung im Hotel oder die Zugfahrt ja grundsätzlich noch möglich - auch wenn sie nach Absage der jeweiligen Veranstaltung möglicherweise sinnlos geworden ist.
Immerhin: Die Bahn hat für solche Fälle angekündigt, kulant zu sein und Tickets zurückzunehmen. Bei Übernachtungskosten wird viel davon abhängen, was im Einzelfall genau vereinbart ist, etwa mit dem Hotelbetreiber. Oder ob man eine Reiserücktrittsversicherung hat, die im konkreten Fall eintritt.