Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Dreifachnamen bleiben verboten
Eheleute dürfen auch künftig keine Namensketten aus drei oder mehr Nachnamen bilden. Ein Verbot aus dem Jahr 1993 wurde vom Verfassungsgericht bestätigt. Damit wiesen die Richter die Beschwerde eines Münchner Ehepaars ab.
Ehenamen aus drei oder mehr Nachnamen bleiben weiter verboten. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. In dem Urteil der Karlsruher Bundesverfassungsrichter heißt es, die seit 1993 geltende Beschränkung auf maximal zwei Nachnamen verletze nicht das Persönlichkeitsrecht.
Klage eines Münchner Ehepaars
Damit verwarfen die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde eines Münchner Ehepaars. Der Mann führt einen Doppelnamen, die Frau einen einfachen Namen. Da es für beide die zweite Ehe war und die Zahnärztin Kinder aus der ersten Familie hat, wollte sie ihren Namen behalten, aber den Doppelnamen ihres Ehemannes anhängen. Das verbietet das Gesetz. Die Frau hätte also nur einen Namensteil des Ehegatten ihrem eigenen anhängen können. Das Paar sah in dieser Einschränkung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Im Einklang mit der Verfassung
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte am 17. Februar 2009 über das Namensrecht verhandelt. Jetzt verkündete er das Urteil, dass die gesetzliche Beschränkung im Einklang mit der Verfassung steht. Das Verbot von Mehrfachnamen greife zwar in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein. Die Regelung sei aber legitim, weil der Gesetzgeber damit lange, unpraktikable Namensketten verhindern wolle, heißt es in der Begründung der Richter. Zugleich werde damit die "identitätsstiftende Funktion" des Namens für die folgenden Generationen gesichert, weil diese durch längere Namensketten verwässert würde. Drei der acht Richter stimmten gegen die Entscheidung
Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1155/03