Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs Nachträgliche Sicherungsverwahrung gebilligt
Häftlinge können länger als zehn Jahre in Sicherungsverwahrung bleiben, wenn dies ihrer "therapeutischen Behandlung" dient. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden. Geklagt hatte ein 72-jähriger Sexualstraftäter.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Übergangsregelungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung für psychisch kranke Gewalttäter in Deutschland gebilligt. Demnach kann die Sicherungsverwahrung in sogenannten Altfällen über die früher geltende Höchstgrenze von zehn Jahren nachträglich bestehen bleiben, wenn dies der "therapeutischen Behandlung" des Täters dient, heißt es in dem Urteil. Damit scheiterte die Klage eines 72-jährigen Sexualstraftäters.
Der EGMR bestätigte damit die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Auslegung des Therapieunterbringungsgesetzes von 2013. Anlass für diese Regelung war ein vorheriges EGMR-Urteil: Er hatte 2009 die mögliche nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über das damals geltende Höchstmaß von zehn Jahren als unzulässige "Strafe ohne Gesetz" verworfen. Deshalb waren zahlreiche Straftäter freigelassen worden.
Das daraufhin von der Bundesregierung erlassene Therapieunterbringungsgesetz sieht vor, dass Altfälle weiterhin in Sicherungsverwahrung bleiben, wenn die Gefährlichkeit der Häftlinge auf eine "psychische Störung" zurückgeht.
Weiter hohes Risiko beim Kläger
Das Bundesverfassungsgericht forderte daraufhin mit Blick auf den EGMR, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob bei Betroffenen konkret die "hochgradige Gefahr" besteht, dass sie weiter "schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten" begehen. Sie müssten dann mit entsprechenden Therapieangeboten in geeigneten Einrichtungen untergebracht werden.
Dies ist bei dem Kläger, der sich seit 1986 hinter Gittern befindet, offensichtlich der Fall. Der EGMR verwies auf zwei Gutachten, wonach ein hohes Risiko besteht, dass der Kläger vor allem unter Alkoholeinfluss wieder Gewalttaten wie etwa pädophilen Sadismus begehen könnte. Weiter heißt es in dem Straßburger Urteil, dass sich die Unterbringung in Sicherungsverwahrung seit der Reform deutlich vom regulären Strafvollzug unterscheide. Betroffene würden in einer Einrichtung mit individuellen Appartements untergebracht und hätten Zugang zu weitreichenden Therapieangeboten.
(Beschwerdenummer 23279/149)