Jürgen Resch von der Deutschen Umwelthilfe
FAQ

BGH zur Umwelthilfe Verbraucherschützer oder Abmahnverein?

Stand: 04.07.2019 00:40 Uhr

Ihr Einsatz für Fahrverbote hat der Umwelthilfe viele Kritiker beschert - darunter ein Autohändler, der ihre Abmahnungen für rechtsmissbräuchlich hält und deswegen klagte. Heute fällt der BGH das Urteil.

Worum geht es in dem Fall?

Im Mai erhält der schwäbische Autohändler Dietrich Kloz per Fax eine Abmahnung von der Deutschen Umwelthilfe. Auf seiner Internetseite habe der Autohändler nicht ordnungsgemäß über Spritverbrauch und CO2-Ausstoß eines Neufahrzeugs informiert. Den Fehler gibt Kloz zu, die Unterlassungserklärung unterschreibt er nicht. Denn damit hätte er sich verpflichtet, für jeden erneuten Verstoß 10.000 Euro Strafe zu zahlen.

Er hält dieses Vorgehen der Deutschen Umwelthilfe für rechtsmissbräuchlich. Der Verein mahne Autohäuser nicht ab, um Verbraucher zu schützen und für einen fairen Wettbewerb zu sorgen, sondern um mit Abmahngebühren und Vertragsstrafen Geld zu machen. "Das entspricht nicht der Aufgabe eines gemeinnützigen Vereins, nach Fehlern zu suchen und aus diesen Fehlern Kapital zu schlagen", sagt Kloz. Er wirft der Umwelthilfe vor, das Geld für andere Zwecke als den Verbraucherschutz zu nutzen - etwa für ihre politische Kampagne für Diesel-Fahrverbote.

Was sagt die Deutsche Umwelthilfe zu den Vorwürfen?

Der Verein hält dagegen: Mit dem Geld aus den Abmahnungen finanziere man nur weitere Kontrollen etwa in Autohäusern und die Beratung von Verbrauchern. Das Geld für politische Kampagnen komme aus anderen Töpfen. "Die Deutsche Umwelthilfe finanziert ihre inhaltlichen Kampagnen über Spenden, Fördermitgliedschaften oder eben auch Zuschüsse, die wir von Bund, von Ländern, von der EU-Kommission oder internationalen Stiftungen bekommen", sagte Umwelthilfe-Geschäftsführer Jürgen Resch nach der Verhandlung des Bundesgerichtshofs im April.

Wie sieht der Bundesgerichtshof die Sache?

Bei der mündlichen Verhandlung im April sah es nicht danach aus, dass die Richter etwas am Vorgehen der Umwelthilfe auszusetzen haben werden. Die Abmahnungen seien nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Verein eigentlich kein Interesse an der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen habe. Stattdessen müsste die Gewinnerzielung im Vordergrund stehen - also beherrschende Motivation für die Abmahnungen sein.

Allein die Tatsache, dass Überschüsse erzielt werden, sei kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch. Auch die Abmahnkosten, die die Umwelthilfe geltend mache, seien eher nicht überhöht. Die Richter hatten tendenziell auch keine Zweifel daran, dass die Umwelthilfe zu Recht als Verbraucherschutzverein eingetragen ist.

Warum darf die Umwelthilfe überhaupt abmahnen?

Die Deutsche Umwelthilfe ist ein eingetragener Verbraucherschutzverein. Das heißt, sie darf Wettbewerbsverstöße abmahnen und auch mithilfe von Klagen durchsetzen. Ob ein Verein die Voraussetzungen für eine solche Eintragung erfüllt, prüft das Bundesamt für Justiz. Die Umwelthilfe spricht jährlich etwa 1500 Abmahnungen aus, davon führen ein Drittel zu Gerichtsverfahren.

Wie viel Geld nimmt die Umwelthilfe mit Abmahnungen ein?

2017 hat der Verein mit der sogenannten Marktüberwachung 2,2 Millionen Euro eingenommen - das sind etwa ein Viertel ihrer Gesamteinnahmen von rund 8,3 Millionen Euro. In den Jahren 2015 und 2016 waren es jeweils etwa 2,5 Millionen Euro. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in der Vorinstanz ausgerechnet, dass von diesen Einnahmen nach Abzug der Ausgaben Überschüsse von rund 400.000 Euro pro Jahr übrig bleiben.

Geht es in dem Prozess auch um die Gemeinnützigkeit der Umwelthilfe?

Nein, das ist eine Frage des Steuerrechts, über die im Zweifel die Finanzgerichte entscheiden. Welche Vereinszwecke gemeinnützig sind, regelt die Abgabenordnung. Die Anerkennung als gemeinnützig hat für Vereine steuerrechtliche Vorteile. Spenden an die Organisation können etwa von der Steuer abgesetzt werden.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete tagesschau24 am 04. Juli 2019 um 11:00 Uhr.