Bundesverwaltungsgericht Corona-Regeln der zweiten Welle waren rechtmäßig
Restaurants, Sportanlagen und Hotels mussten während der zweiten Corona-Welle im Herbst 2020 schließen. Das sah eine "Generalklausel" im Infektionsschutzgesetz so vor. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun die Rechtmäßigkeit dieser Klausel.
Die Corona-Maßnahmen der zweiten Pandemiewelle im Herbst 2020 waren rechtmäßig. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun endgültig entschied, durften die Bundesländer damals die Schließungen von Restaurants, Hotels und Sportanlagen auf das Infektionsschutzgesetz in seiner damals gültigen Fassung stützen. Unter Juristinnen und Juristen war diese Frage heftig umstritten gewesen.
Mit der Entscheidung hob das Bundesverwaltungsgericht zwei anderslautende Urteile des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Saarbrücken auf und verwies sie zur Neuverhandlung zurück. Das OVG hatte argumentiert, dass die zweite Pandemiewelle schon im Sommer 2020 vorhersehbar gewesen sei und der Bund deshalb früher hätte tätig werden müssen. Die Corona-Schutzverordnung aus dem Oktober 2020, auf deren Grundlage auch Gaststätten geschlossen wurden, sei deshalb unwirksam gewesen. Geklagt hatten zwei Gastronomen.
Reichte die "Generalklausel" als Grundlage aus?
Juristisch ging es um die Frage, ob Maßnahmen wie Gastronomieschließungen mit der damaligen "Generalklausel" im Infektionsschutzgesetz begründet werden konnten. Im Oktober 2020 erlaubte diese Klausel allgemein Schutzmaßnahmen gegen ansteckende Krankheiten.
Erst im November 2020 wurde das Infektionsschutzgesetz geändert und definiert seitdem konkrete Corona-Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen und eben das Schließen von Hotel- und Gastrobetrieben, wenn eine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" festgestellt wird.
Die Bundesverwaltungsrichter in Leipzig entschieden nun, dass die "Generalklausel" damals als Rechtsgrundlage für die Schließungen von Restaurants ausreichte. Die Pandemie habe sich dynamisch entwickelt, deshalb habe es einen Spielraum gegeben.
Kläger aus Sachsen bekommt teilweise Recht
Die Bundesrichter entschieden über einen weiteren Fall in Sachsen. Der Kläger, der in Chemnitz ein Freizeit- und Hotelzentrum betreibt, bekam in einem Einzelpunkt recht: Sachsen hatte in seiner Corona-Schutzverordnung vom Herbst 2020 das Sporttreiben alleine oder zu zweit in Amateursportanlagen zugelassen, in Fitnessstudios jedoch nicht. Das sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, entschieden die Richter.
Die übrigen Regeln der sächsischen Verordnung - das Schließen von Restaurants und ein Verbot touristischer Übernachtungen - bestätigte das Gericht jedoch.
Aktenzeichen zu den Saarland-Fällen: BVerwG 3 CN 4.22 und 3 CN 5.22
Aktenzeichen zum Fall aus Sachsen: BVerwG 3 CN 6.22