Strafrechtsreform Bundestag reduziert Ersatzfreiheitsstrafen
Wer eine Geldstrafe nicht zahlen kann, muss demnächst nur noch halb so lange ins Gefängnis. Das hat der Bundestag beschlossen. Auch soll jetzt immer auf die Möglichkeit hingewiesen werden, alternativ eine gemeinnützige Arbeit aufzunehmen.
Der Bundestag hat eine Reform des Strafrechts beschlossen. Ein Kernpunkt des Vorhabens ist die Reduzierung sogenannter Ersatzfreiheitsstrafen, die bei nicht bezahlten Geldstrafen verhängt werden.
Wer eine Geldstrafe nicht zahlt, muss dafür zukünftig nur noch halb so lange ins Gefängnis wie bisher. "Eine Ersatzfreiheitsstrafe greift deutlich mehr in das Leben eines Menschen ein als eine Geldstrafe", erklärte der FDP-Abgeordnete Philipp Hartewig die Reform.
Bei unbezahlten Geldstrafen wird die Summe in der Regel im Gefängnis abgesessen. Die Zahl der Tage, die der Betroffene dafür hinter Gitter verbringt, entsprach bisher den Tagessätzen, zu denen er verurteilt wurde. Durch die jetzt beschlossene Halbierung drohen jedoch etwa bei einer Verurteilung zu 50 Tagessätzen nur noch 25 Tage Haft.
Betroffene müssen darüber hinaus in Zukunft ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass sie alternativ zur Haft auch soziale Arbeit zugunsten der Allgemeinheit verrichten können.
Gemeinnützige Arbeit statt Haft
Justizminister Marco Buschmann (FDP) sprach vor diesem Hintergrund von einer historischen Reform: "Wir machen für Betroffene von Ersatzfreiheitsstrafen die Chance greifbarer, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe etwa durch Ableistung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden."
Mit der Gesetzesänderung werden ferner die Voraussetzungen verschärft, unter denen drogen- oder alkoholabhängige Straftäter ihre Haft statt im Gefängnis in einer Entzugseinrichtung oder einem psychiatrischen Krankenhaus absitzen können. Die Zahl der Häftlinge, die in einer solchen Einrichtung untergebracht wurden, war nach Regierungsangaben in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen, was vielerorts zu massiven Überbelegungen führte.
Außerdem hat der Bundestag beschlossen, in den Katalog der Beweggründe, die sich strafverschärfend auswirken können, geschlechtsspezifische und queerfeindliche Tatmotive aufzunehmen.