Bundesverfassungsgericht Tabaksteuer für E-Zigaretten bleibt bestehen
Mehrere Hersteller und Raucher hatten Beschwerden gegen die Tabaksteuer für E-Zigaretten eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden: Die Steuer für E-Zigaretten bleibt.
Die Tabaksteuer für E-Zigaretten bleibt vorerst bestehen. Die Steuer gilt seit Juli 2022 und sorgt seitdem bei Herstellern, Händlern und Konsumenten von E-Zigaretten für Ärger. Gegen die Steuer hatten sich einige Hersteller und E-Raucher mit einer Verfassungsbeschwerde gewehrt. Diese ist jedoch unzulässig.
Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Kläger hätten ihre Beschwerden nicht gut genug begründet, so das Verfassungsgericht in seinem Beschluss. Die Kläger hatten etwa argumentiert, dass Hersteller und Händler von sogenannten Liquids benachteiligt würden.
Kläger: Viele Verbraucher zahlen keine Tabaksteuer
Liquids sorgen in E-Zigaretten für den Dampf und sind teilweise frei verkäuflich. Verbraucher, die als Liquid andere Zutaten nehmen und sie dann zu Hause selbst mischen, müssen das beim Finanzamt melden. Sie müssen dann eine Steuererklärung abgeben und später selbst die Tabaksteuer zahlen. Das würden viele Verbraucher aber nicht machen, so die Kläger. Die Hersteller und Händler zahlen die Steuer aber und würden so benachteiligt, argumentierten sie. Dem folgten die Karlsruher Richter nicht. Die Besteuerung funktioniere im Großen und Ganzen, so das Gericht in seinem Beschluss.
Geringere Gesundheitsgefahren nicht klar belegt
Die Kläger hatten außerdem vorgebracht: E-Zigaretten seien weniger gesundheitsschädlich als klassische Zigaretten und müssten deshalb weniger besteuert werden.
Auch das überzeugte die Richter des Ersten Senats nicht. Was die Gesundheitsgefahren angeht, seien die Beschwerden nicht gut genug begründet. Schon die Sachverständigen im Gesetzgebungsverfahren hätten die Gesundheitsgefahren durch E-Zigaretten unterschiedlich bewertet. Außerdem habe der Gesetzgeber bei derartigen "verhaltenslenkenden Steuern" einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum, so das Gericht in seinem Kammerbeschluss.