Bundesverfassungsgericht Gottesdienste in Ausnahmen möglich
Gottesdienste dürfen auch in der Corona-Krise nicht generell verboten werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Im Einzelfall müsse eine Ausnahmegenehmigung möglich sein.
Wieder verlangt das Bundesverfassungsgericht, dass die Behörden genauer hinsehen. Es sei schon richtig, dass religiöse Zusammenkünfte in Corona-Zeiten gefährlicher sein könnten als etwa das Einkaufen. Denn - je nach Glaubensrichtung - würde da vielleicht viel gesungen und laut gesprochen, also das Virus unter Umständen eher verbreitet.
Aber mit Blick auf das wichtige Grundrecht der Glaubensfreiheit sei es nicht akzeptabel, dass in Niedersachsen religiöse Zusammenkünfte komplett verboten seien. In Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden müsse es möglich sein, Lösungen zu finden, teilten die Richter mit. Es sei nicht vertretbar, dass im Einzelfall nicht doch mal eine Ausnahme zugelassen würde.
Umfassende Sicherheitsmaßnahmen
Ein muslimischer Verein aus Niedersachsen mit 1300 Mitgliedern hatte geklagt. Er wollte in der Fastenzeit des Ramadan das Freitagsgebet ausrichten und hatte allerhand Sicherungsmaßnahmen angeboten. In die Moschee, in die sonst 300 Menschen passen würden, sollten nur 24 eingelassen werden. Ein Abstand von anderthalb Metern sollte jeweils eingehalten werden. Und die Gläubigen würden gebeten, einen Mundschutz zu tragen. Aber vor den Instanzgerichten hatte der Verein keinen Erfolg.
Erst das Bundesverfassungsgericht lockerte jetzt das strikte Verbot in einer Eilentscheidung - eine Vorgabe, die auch Christen oder Juden zugute kommen dürfte.
(AZ: 1 BvQ 44/20)
In Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, im Saarland und in Schleswig-Holstein dürfen ab 4. Mai wieder Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen stattfinden, in Rheinland-Pfalz ab 3. Mai. Die schwarz-rote Landesregierung in Sachsen-Anhalt will Details am 2. Mai festlegen.