Vorwürfe wegen urheblicher Verstöße Strafrechtlich Relevantes im Fall Guttenberg
Zu Guttenberg weiß, was auf ihn zukommen könnte: Er hat sich in der Begründung für seinen Rücktritt als Minister dafür ausgesprochen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe schnell strafrechtlich zu überprüfen. Das liegt nahe, denn seine Doktorarbeit soll in weiten Teilen auf geistigem Diebstahl beruhen.
Verstöße gegen das Urheberstrafrecht, Untreue und Titelmissbrauch - das sind die Vorwürfe, die gegen Karl-Theodor zu Guttenberg erhoben werden. Mehrere Strafanzeigen sind gegen ihn bei den Staatsanwaltschaften in Berlin und Hof eingegangen. Hof ist ein zuständiger Gerichtsstandort, weil die dortigen Ermittler für die Universität Bayreuth zuständig sind, wo zu Guttenberg promoviert wurde.
Zu Guttenberg hatte selbst in seiner Begründung für seinen Rücktritt eine schnelle Überprüfung der strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn thematisiert. Es würde auch im öffentlichen sowie in seinem eigenen Interesse liegen, "wenn auch die staatsanwaltlichen Ermittlungen etwa bezüglich urheberrechtlicher Fragen nach Aufhebung der parlamentarischen Immunität, sollte dies noch erforderlich sein, zeitnah geführt werden können", sagte er. Damit hatte er auch angedeutet, dass er plant, sein Bundestagsmandat, das seine Immunität gewährleistet, abgeben könnte. Mit welchen Ermittlungen er konkret rechnet, hatte er nicht ausgeführt.
Bis zu drei Jahre Haft für Urheberrechtsverletzung
Der Vorwurf einer strafbaren Verletzung des Urheberrechts ist im Fall der Doktorarbeit zu Guttenbergs nahe liegend. Laut einer automatischen Auswertung seien 8000 der 16 300 Textzeilen Plagiate, erklärten die Betreiber des Internet-Projekts in einem Zwischenbericht - ein Anteil von 49 Prozent.
Entscheidend ist in solchen Fällen, ob auf die eigentlichen Autoren der Textpassagen durch korrektes Zitieren hingewiesen wurde. Die seitenweise Übernahme fremder Texte in einer Dissertation ist grundsätzlich strafbar. Nach Paragraf 106 des Urheberrechtsgesetzes ist die Vervielfältigung eines Werks "ohne Einwilligung des Berechtigten" strafbar - mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Verfolgt wird die Tat jedoch nur auf Antrag des Berechtigten oder bei besonderem öffentlichen Interesse. Dies ist meist bei erheblichem wirtschaftlichem Schaden der Fall, etwa bei Raubkopien in größerem Umfang. Experten für Urheberrecht rechnen deshalb nicht damit, dass zu Guttenberg fürs "Abkupfern" strafrechtlich belangt wird.
Wissenschaftlichen Dienst missbraucht?
Ein weiterer Vorwurf gegen zu Guttenberg lautet, dass er für seine Dissertation Leistungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags in Anspruch genommen habe, obwohl dies nur für mandatsbezogene Zwecke zulässig ist. Dies könnte den Straftatbestand der Untreue erfüllen.
Doch eine Verurteilung wegen Untreue komme mit "allerhöchster Wahrscheinlichkeit" nicht infrage, sagt der Berliner Strafverteidiger Ulrich Wehner auf Nachfrage der Nachrichtenagentur dpa. Voraussetzung für Untreue sei eine Pflicht, fremdes Vermögen zu betreuen. Das sei jedoch keine Hauptpflicht aus dem Abgeordnetenverhältnis. "Einen allgemeinen Tatbestand des Amtsmissbrauchs gibt es hingegen nicht", so Wehner.
Kein Missbrauch: Titel wurde formell verliehen
Im Gespräch ist ein weiterer Vorwurf: Missbrauch von Titeln. Dies kann nach Paragraf 132a Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Strafbar macht sich unter anderem, wer "unbefugt" einen akademischen Grad führt. Guttenberg war der Titel jedoch zunächst formell ordnungsgemäß verliehen worden. Damit liegt kein Titelmissbrauch vor.