Beobachtung durch Verfassungsschutz AfD legt Beschwerde gegen OVG-Urteile ein
Mitte Mai entschieden die obersten Verwaltungsrichter in NRW: Die AfD darf zu Recht als Verdachtsfall beobachtet werden. Eine Revision schloss das Urteil damals aus. Dagegen hat die AfD nun Beschwerde eingelegt.
Die AfD geht gegen die Urteile des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) im Streit mit dem Verfassungsschutz vor. Die Partei legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision am OVG ein, wie eine Gerichtssprecherin sagte. Das OVG hatte eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gegen das Urteil vom Mai nicht zugelassen.
Die Partei legte der Gerichtssprecherin zufolge auch Beschwerde in zwei weiteren Verfahren ein. Darin ging es um die Einstufung der Jugendorganisation der Partei - die Junge Alternative (JA) - und des inzwischen offiziell aufgelösten sogenannten Flügel als Verdachtsfälle.
AfD muss Begründung nachliefern
Mitte Mai hatte das OVG seine Entscheidungen verkündet, dass der Verfassungsschutz die Partei zu Recht als Verdachtsfall eingestuft hat. Anfang Juli folgte die schriftliche Urteilsbegründung durch das Gericht in Münster. Ab diesem Zeitpunkt hatte die AfD einen Monat Zeit, um Rechtsmittel einzulegen. Die Beschwerde sei bereits am 4. Juli eingegangen, sagte die Sprecherin des Gerichts.
Bis Anfang September muss die AfD jetzt noch die Begründung nachliefern. Die Partei hatte den Schritt zuvor angekündigt. Das OVG entscheidet dann, ob es bei der Entscheidung bleibt, die Revision abzulehnen. Revision ist laut Gesetz möglich, wenn das Gericht eine grundsätzliche Bedeutung sieht, es Abweichungen von der bisherigen Rechtsprechung gibt oder aber Verfahrensfehler vorliegen.
V-Leute dürfen bereits eingesetzt werden
Sollte das OVG bei seiner Einschätzung bleiben oder die Revision doch noch zulassen, wäre dann das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig an der Reihe. Die AfD war in der ersten Instanz bereits vor dem Verwaltungsgericht in Köln ohne Erfolg geblieben.
Trotz der noch nicht rechtskräftigen Urteile darf der Verfassungsschutz die Partei bereits jetzt mit bestimmten geheimdienstlichen Mitteln wie etwa V-Leuten beobachten. In der mündlichen Urteilsbegründung hatte der 5. Senat bereits ausgeführt, dass im Fall der AfD hinreichend verdichtete Umstände vorliegen, die auf Bestrebungen der Partei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hinweisen.