Beamte des BKA betreten ein Wohngebäude

Bundesinnenministerium BKA soll heimlich Wohnungen durchsuchen dürfen

Stand: 14.08.2024 05:00 Uhr

Das Innenministerium will einem Bericht zufolge dem Bundeskriminalamt ermöglichen, heimlich Wohnungen zu durchsuchen. Die Befugnis soll aber nur in Ausnahmefällen erteilt werden können. Grund für den Schritt ist auch die Terrorbekämpfung.

Das Bundesinnenministerium will dem Bundeskriminalamt (BKA) einem Medienbericht zufolge die Befugnis geben, künftig heimlich Wohnungen zu betreten und zu durchsuchen. Das BKA habe eine zentrale Position in der Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus, dafür benötige es wirksame und moderne Instrumente in der analogen wie digitalen Welt, hieß es den Zeitungen des Redaktionsnetzwerks Deutschland (RND, Mittwochsausgaben) zufolge aus Sicherheitskreisen.

Der Entwurf zur Reform des BKA-Gesetzes umfasse daher "die Befugnis zum verdeckten Betreten von Wohnungen als Begleitmaßnahme für die Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung", also das Anbringen von Spähsoftware auf Desktops oder Smartphones, sowie die Befugnis "zur verdeckten Durchsuchung von Wohnungen". Diese Instrumente sollten jedoch nur unter sehr hohen Hürden als letztes Mittel und allein zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt werden können, berichteten die RND-Zeitungen weiter.

Befugnisse "im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung"

Der stellvertretende Vorsitzende der Grünen-Bundestagsfraktion, Konstantin von Notz, sprach gegenüber den RND-Zeitungen von "ernsten Zeiten". Das BKA brauche "moderne Ermittlungsbefugnisse und -mittel". Gleichzeitig sei "völlig klar, dass es diese Befugnisse bloß im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung geben kann". Das Bundesverfassungsgericht habe gerade beim Thema Lauschangriff und Umgang mit technischen Geräten klare Vorgaben gemacht. Unter diesem Gesichtspunkt sei der Gesetzentwurf zu prüfen.

Normalerweise muss die Polizei bei Wohnungsdurchsuchungen den Beschuldigten und die Straftat nennen sowie angeben, was gefunden werden soll. Sie muss einen entsprechenden Antrag dann der Staatsanwaltschaft vorlegen, die ihn wiederum beim zuständigen Ermittlungsrichter stellt. Der Betroffene muss informiert werden. Ausnahmen sind lediglich bei Gefahr im Verzug möglich.