Zweifel an Verfassungsmäßigkeit Kinderehe-Gesetz wird Fall für Karlsruhe
Seit 2017 gilt eine Regelung für Kinderehen, die keine Ausnahmen mehr zulässt. Dabei kann die Annullierung für Frauen große Nachteile bedeuten, befürchtet der Bundesgerichtshof - und lässt das Gesetz vom Verfassungsgericht prüfen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die gesetzliche Regelung über die Unwirksamkeit von Kinderehen, die nach ausländischem Recht geschlossen wurden, für grundgesetzwidrig. Der XII. Zivilsenat legt daher einen Fall des Oberlandesgerichts Bamberg dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor und setzte das Verfahren aus.
Hintergrund ist der Fall eines Paares aus Syrien, das 2015 nach Deutschland geflohen ist. Beide sind nach syrischem Recht verheiratet. Das Mädchen war bei der Hochzeit aber erst 14 Jahre alt.
Der Fall landete vor Gericht und ging bis zum Bundesgerichtshof. Allerdings hatte sich währenddessen in Deutschland die Rechtslage geändert. Seit Juli 2017 gilt: Ehen, die im Ausland legal geschlossen wurden, sind in Deutschland unwirksam, wenn einer der Ehepartner unter 16 Jahre alt ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) lässt die Regelung über die Unwirksamkeit von Kinderehen vom Verfassungsgericht prüfen.
Vorschrift lässt keine Ausnahmen zu
Der BGH muss die neue Vorschrift nun anwenden. Er bezweifelt aber, ob die neue Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Denn die Vorschrift lässt keinerlei Ausnahmen zu. Genau davor hatten Fachleute eindringlich gewarnt.
Wird eine Ehe für nichtig erklärt, verlieren die betroffenen Mädchen sämtliche Ansprüche, etwa auf Unterhalt und Vermögensausgleich. Auch wenn Kinder gezeugt wurden, kann das zu größeren Problemen führen.
Fachleute hatten sich deshalb dafür ausgesprochen, dass die Familiengerichte im Einzelfall entscheiden sollen, ob eine Ehe wirksam ist oder nicht. Nun wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen, ob die automatische Nichtigkeit von Kinderehen Bestand haben wird oder nicht.
Mit Informationen von Klaus Hempel, ARD-Rechtsredaktion