Symbolbild: Heizungsthermostat - Erhöhung der Heizkosten. (Quelle: dpa/stockfotos-mg)

Brandenburg Berlin Entlastung für Mieter: Vermieter müssen sich an CO2-Kosten für Heizung und Warmwasser beteiligen

Stand: 30.08.2024 11:16 Uhr

Demnächst flattern Mietern die Betriebskostenabrechnungen ins Haus. Neu ist, dass sie die Mehrkosten für CO2-Emissionen für Heizung und Warmwasser nicht mehr allein tragen müssen. Vermieter sind jetzt auch in der Pflicht. Von Georg-Stefan Russew

Wohnungsmieter müssen bei Heizkosten immer tiefer in die Tasche greifen, auch weil seit dem Jahr 2021 eine Abgabe für die Emission von Kohlendioxid gezahlt werden muss. Diese bis 2027 ansteigende Abgabe muss nicht nur von Fahrerinnen und Fahrern von Verbrennungsautos geleistet werden. Auch bei der der Beheizung von Wohnungen mit Öl- und Gasheizungsanlagen fällt diese an, wie die Bundesregierung vor drei Jahren beschloss [bundesregierung.de].

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Doch jetzt kommt Entlastung: Bislang mussten Mieter diese Kosten über die Betriebskosten-abrechnung allein tragen. Mit dem Kohlendioxid-Kosten-Aufteilungsgesetz, das Anfang 2023 durch den Bund eingeführt wurde, müssen Vermieter nun einen Teil der CO2-Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung übernehmen, worauf die Verbraucherzentrale Berlin in einer Mitteilung am Mittwoch hinwies.

Neues Gesetz nimmt Vermieter mit in die Pflicht

Das Argument dabei: Vermieter sollen für die energietechnischen Eigenschaften ihrer Gebäude und Heizungen allein verantwortlich sein. Diese sollen so motiviert werden, Energiesparmaßnahmen umzusetzen und so die CO2-Emissionen im Gebäudebereich zu reduzieren, wie die Expertin der Berliner Verbraucherzentrale Marie Vaubel erklärt. "Das Gesetz soll Vermieter in die Pflicht nehmen, Gebäude energetisch zu sanieren. Gleichzeitig sollen Mietende von den CO2-Kosten entlastet werden", so Vaubel weiter.
 
Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz teilt also die Kosten für den Kohlendioxid-Ausstoß, der durch das Heizen mit fossilen Brennstoffen entsteht, zwischen Mietern und Vermieter auf.

Kostenteilung ab neuer Betreibskostenabrechnung

Erstmals kommt diese Regelung jetzt zum Tragen, wenn die aktuellen Betriebskostenabrechnungen für den Zeitraum von 2023 bis Anfang 2024 versandt werden. "Diese sollten den Mietern demnächst ins Haus flattern, wenn sie nicht schon angekommen sind", erklärt Rico Dulinski von der Brandenburger Verbraucherzentrale. Dulinski rechnet im Schnitt mit einem zweistelligen Euro-Betrag, den Mieter von ihren Vermieter zurück bekommen können.

Im Klimapaket der Bundesregierung wurde beschlossen, wie viel jeder für Kohlendioxid-Emission in Zukunft zahlen muss. So kostete 2021 eine Tonne des klimaschädlichen Gases 25 Euro. Diese Summe stieg in diesem Jahr auf 45 Euro und im kommenden Jahr solle eine Tonne 55 Euro kosten, so Dulinski. Dabei sei aber noch nicht die Mehrwertsteuer von 19 Prozent eingerechnet.

Keine Pauschalierung, sondern Kostenteilung über Stufenmodell

Diese Kostenteilung erfolgt laut Dulinski nicht pauschal. So kommt für Mietwohnungen ein Stufenmodell [bwmk.de] zur Anwendung. Basis dafür ist der jährliche Kohlendioxid-Ausstoß eines Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche.
 
Je höher der CO2-Ausstoß, desto größer ist der Kostenanteil, den der Vermieter tragen muss. Anders gesagt: Je schlechter der Immobilien-Zustand, desto höher fällt der Vermieteranteil aus. In der höchsten Stufe - bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 52 Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter - entfallen 95 Prozent der Kosten auf den Vermieter.

Kostenbeteiligung: Wie ist das geregelt?

Laut Berliner Verbraucherzentrale sind Vermieter verpflichtet, bei einer Zentralheizung die CO2-Kosten in der jährlichen Heizkostenabrechnung auszuweisen. Zudem ist es zwingend, die Einstufung des Gebäudes vorzunehmen und ihren Anteil selbst von den Heizkosten der Mieter abzuziehen.

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Mieter, die sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen, etwa durch Gasetagenheizungen, müssen selbst aktiv werden und die CO2-Kosten vom Vermieter einfordern. Sie müssen Ihren Anteil selbst ermitteln und führen die Berechnung sowie Aufteilung anhand der Rechnungen ihres Versorgers selbst durch. Erst danach nehmen sie ihren Vermieter auf Erstattung seines Anteiles an den Kohlendioxidkosten in Anspruch, wie es vom Bundeswirtschaftsministerium heißt.
 
Dabei gilt es besonders die gesetzlichen Fristen zu beachten. Sobald Mieter die Abrechnung von ihrem Gaslieferanten erhalten haben, haben sie zwölf Monate Zeit, um ihren Anspruch geltend zu machen, so die Verbraucherzentrale Bayern [verbraucherzentrale-bayern.de]. Danach verfällt die Forderung. Zur Berechnung und Aufteilung der CO2-Kosten steht beispielsweise ein Onlinetool des Bundeswirtschaftsministeriums zur Verfügung [bwmk.de].
 
Des Weiteren weist die Berliner Verbraucherzentrale darauf hin, dass in denkmalgeschützten Gebäuden gegebenenfalls andere Regeln gelten können. Hier können Vermieter unter Umständen ihren Anteil um die Hälfte kürzen.