Ein Trinkglas mit einer hellgelben Flüssigkeit, daneben ein aufgerissenes Pulverpäckchen

Hessen OLG Frankfurt urteilt: "Anti-Kater" geht nicht - "Kater-Killer" geht

Stand: 20.11.2024 11:54 Uhr

Party, Alkohol und Elektrolyte: Die Werbung für und der Verkauf von Lebensmitteln mit der Angabe "Anti-Kater" sind nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt unzulässig. Ähnliche Bezeichnungen, die das gleiche bedeuten, sind noch nicht verboten.

Werbungen oder Produktbeschreibungen, die den Ausdruck "Anti-Kater" beinhalten, verstoßen nach Angaben des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom Mittwoch gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung.

Kater gilt als Krankheit

Nach dieser Vorschrift ist es verboten zu behaupten, ein Lebensmittel könne Krankheiten vorbeugen, behandeln oder heilen. Ein Kater aufgrund von zu viel Alkoholkonsum sei als Krankheit einzustufen, so das Gericht.

Mit dieser Auslegung solle der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne ausreichende Aufklärung eingenommen würden. "Aussagen und Angaben, nach denen ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig", so der Senat in seiner Urteilsbegründung.

"Anti-Kater" geht nicht - "Kater-Killer" geht

In dem Fall vor dem OLG Frankfurt ging es um Mineralstofftabletten, die beim Versandhändler Amazon mit dem Zusatz "Anti-Kater" in der Produktbeschreibung zum Verkauf angeboten wurden. Der Versandhändler hat offenbar prompt reagiert: Diese Formulierung ist derzeit auf der Unternehmensseite nicht mehr zu finden.

"Das Verbot bezieht sich jetzt ganz konkret auf die Formulierung 'Anti-Kater'", sagte eine Gerichtssprecherin zu hessenschau.de. Ähnliche Formulierungen wie "Anti-Hangover" oder "Für Sport und gegen Kater" seien davon so lange nicht betroffen, bis jemand konkret gegen diese Wortkombinationen klage und damit Erfolg habe.

Auch Produkte wie "Kater Killer", die schon im Namen suggerieren, gegen die Folgen von zu viel Alkoholkonsum zu helfen, sind weiter rechtmäßig im Angebot. Die OLG-Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.