Rheinland-Pfalz Bundestagswahl und Fastnacht: Darf ein betrunkener Clown wählen?
In Mainz und dem rheinhessischen Umland gibt es am Tag der Bundestagswahl, dem 23. Februar, viele Fastnachtsveranstaltungen. Darf man verkleidet ins Wahllokal und muss man nüchtern sein?
Auf dem Bischofsplatz in Mainz fällt am Wahlsonntag um 15.11 Uhr der Startschuss zur "Freiluft Narhalla", einer kostenlosen Open-Air-Fastnachtssitzung mehrerer Mainzer Vereine. In den Mainzer Stadtteilen Gonsenheim und Weisenau beginnen zur gleichen Zeit Sitzungen. Im rheinhessischen Undenheim steigt an diesem Sonntag die Herrensitzung um 11.11 Uhr und die Weilerer Narren bei Bingen laden am Nachmittag zum Kreppelkaffee. Da stellt sich bei den närrischen Wahlberechtigten in Mainz und Umgebung die Frage: Geht man besser vor oder nach der Veranstaltung ins Wahllokal?
Kostüme erlaubt, politische Botschaften nicht
Aus dem Büro des Landeswahlleiters heißt es dazu auf SWR-Anfrage: Wahlberechtigte sind grundsätzlich bei der Kleiderauswahl nicht eingeschränkt und können auch im Kostüm wählen gehen. Es sei denn, das Kostüm beinhalte verbotene Symbole oder politische Botschaften. Narren und Närrinnen, die beim Wahlgang beispielsweise eine Maske von Bundeskanzler Scholz (SPD) tragen, könnten Schwierigkeiten bekommen.
Wahlberechtigte müssen zu identifizieren sein
Überhaupt muss laut Landeswahlleiter der Wahlberechtigte zu identifizieren sein. Sollte also das Gesicht durch eine Maske verhüllt oder sehr stark geschminkt sein, dürfen die Wahlhelfer darum bitten, Maske und Schminke zu entfernen, um die Identität der Person festzustellen. Wer sich der Bitte verweigert, kann von der Wahl ausgeschlossen werden. Wichtig ist natürlich auch, die Wahlberechtigung und den Personalausweis dabei zu haben - selbst wenn man nur ein luftiges Wikingerkostüm trägt.
Das Wikingerkostüm: Beliebt auf dem Mainzer Rosenmontagszug.
Wählen bei Graf Dracula - auch Wahlhelfer dürfen närrisch sein
Nicht erschrecken sollte man, wenn im Wahllokal Graf Dracula oder ein Gespenst die Wahlzettel ausgeben. Laut Landeswahlleiter dürfen nämlich auch die Wahlhelfer verkleidet sein. Allerdings darf ihr Gesicht nicht verhüllt sein und die Wählerinnen und Wähler in ihrer Entscheidung nicht beeinflusst werden. Auch müsse bei der Kleidung erkennbar bleiben, dass die Wahlhelfer unparteiisch sind. Vor diesem Hintergrund sollten Wahlhelfer doch lieber ganz auf ein Kostüm verzichten, findet der Landeswahlleiter.
Bei Fastnachtsveranstaltungen wird viel getrunken
Keine Promillegrenze an der Wahlurne
Sind die unterschiedlichen Fastnachtsveranstaltungen früh genug zu Ende, könnten sich Narren und Närrinnen überlegen, danach noch wählen zu gehen - auch nach einem möglicherweise feucht-fröhlichen Fest. Grundsätzlich gibt es keine Promillegrenze an der Wahlurne. Laut Landeswahlleiter muss der Vorstand im Wahllokal im Einzelfall entscheiden, wie mit betrunkenen Menschen an der Wahlkabine umgegangen wird. Denn der Grad der Alkoholisierung hängt von der persönlichen Konstitution ab. Die betreffende Person müsse noch aber noch eine eigene Wahlentscheidung treffen können.
Hilfe beim Kreuzchen machen ist erlaubt
Wer erkennbar so betrunken ist, dass er kein Kreuz mehr auf dem Wahlzettel machen kann, darf im Wahllokal um Hilfe bitten. Der Wahlvorstand kann sogar erlauben, dass eine Person beim Ankreuzen hilft. Diese Hilfe dürfe aber nur "technischer" Natur sein, also möglicherweise die Wahlzettel in die richtigen Briefumschläge stecken oder den Stift halten.
"Zeitstrafe" für betrunkene Wähler
Klar ist auch, dass stark betrunkene Menschen die Abläufe im Wahllokal nicht stören dürfen. Wer sich daran nicht hält, darf vom Wahlvorstand aus den Räumen verwiesen werden. Aber grundsätzlich, so der Landeswahlleiter, sollte allen Wahlberechtigten die Möglichkeit gegeben werden, ihre Stimme abzugeben.
Deshalb erhalten Betrunkene, die den Wahlablauf stören, zunächst eine Art Zeitstrafe. Wenn sie sich außerhalb des Wahllokals wieder beruhigt haben, dürfen sie wieder eingelassen werden und können ihre Stimme abgeben. Werden sie erneut auffällig, dürften sie nur dann wieder der Räume verwiesen werden, wenn die Störungen gravierend seien.
Die Bundeswahlordnung passt auch in der Fastnachtszeit
Das alles ist in der Bundeswahlordnung (BWO) geregelt. Wegen des Wahltermins in der Fastnachts- und Karnevalszeit hat der Landeswahlleiter noch einmal extra die Kommunen angeschrieben und auf die wichtigsten Punkte rund um das Wählen in der Fastnachtszeit hingewiesen. In der Regel säßen aber erfahrene Kräfte in den einzelnen Wahlvorständen, die mit außergewöhnlichen Situationen eine gewisse Routine hätten.
Sendung am Mi., 8.1.2025 14:00 Uhr, SWR4 am Nachmittag, SWR4