Vollverschleierte Frauen schauen durch die Schlitze ihrer Nikabs

Rheinland-Pfalz Muslima muss Gesichtsschleier beim Autofahren ablegen

Stand: 06.03.2025 10:11 Uhr

Eine Frau hatte geklagt und eine Ausnahmegenehmigung verlangt, ihren Gesichtsschleier beim Autofahren tragen zu dürfen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Muslima aus dem Kreis Trier-Saarburg wollte vor Gericht erreichen, dass sie ihren Gesichtsschleier auch beim Autofahren tragen darf. Eigentlich ist das verboten, weil das Gesicht des Fahrers oder der Fahrerin klar erkennbar sein muss. So steht es in der Straßenverkehrsordnung.

Sicherheit im Straßenverkehr wiegt schwerer als Religionsausübung

Die Klägerin argumentierte damit, dass sie in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt sei. Das Gericht begründete seine Entscheidung, die Klage abzuweisen, damit, dass die Verkehrssicherheit, der Schutz von Leib und Leben und die körperliche Unversehrtheit Dritter in diesem Fall schwerer wiege.

Was ist ein Niqab?
Der Niqab oder Nikab ist ein von muslimischen Frauen getragener Gesichtsschleier. Er ist vor allem auf der Arabischen Halbinsel verbreitet. Er stammt ursprünglich aus der Beduinenkultur. Es gibt verschiedene Trageweisen und Formen von Gesichtsschleiern.

Die Klägerin könnte durch den Niqab nicht ausreichend erkennen, was in ihrer Umgebung während der Autofahrt passiere, so das Gericht. Das würde andere Verkehrsteilnehmer gefährden.

Gericht: Strafverfolgung sei eingeschränkt

Das Gericht argumentiert außerdem damit, dass durch die Verschleierung eine Strafverfolgung kaum möglich sei. Schließlich sei das Gesicht nicht vollständig zu erkennen. Beispielsweise bei automatisierten Verkehrskontrollen.

Den Vorschlag der Klägerin, eine Verschleierung mit QR-Code zu tragen, erklärte das Gericht ebenfalls für nicht anwendbar, weil nicht klar sei, welche Person sich unter der Verschleierung befinde.

Auch der Vergleich mit beispielsweise Motorradfahrern, die vom Verschleierungsverbot ausgenommen sind, sei nicht haltbar, da der Helm zum Schutz sei. Es liege demnach kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, so das Gericht.

Urteile bereits in ähnlichen Fällen

In ganz Deutschland hat es bereits ähnliche Entscheidungen zu solchen Fällen wie nun in Trier gegeben. Auch dort entschieden die Richter, dass niemand sein Gesicht verschleiern darf, wenn er oder sie Auto fährt, und das ohne Ausnahme.

Sendung am Do., 6.3.2025 10:00 Uhr, SWR4 am Vormittag, SWR4