Einige Eltern verlängern die Sommerferien künstlich, um mit ihren Kindern früher in den Urlaub aufbrechen zu können (Symbolbild).

Rheinland-Pfalz Schule schwänzen wegen Urlaubs kann auch in RLP teuer werden

Stand: 03.07.2024 08:40 Uhr

Einen günstigeren Flieger buchen und eher in den Urlaub starten - das klingt verlockend. Aber: Auch in RLP gilt unmittelbar vor und nach den Ferien die Schulpflicht. Wenn Eltern und Kinder dagegen verstoßen, kann es teuer werden.

Um einen billigeren Flug zu buchen oder den Stau auf der Autobahn zu umgehen, nehmen Eltern ihre Kinder auch gerne schon mal vor dem Ferienbeginn aus der Schule. Doch das kann Konsequenzen haben. Denn laut Grundgesetz gibt es eine Schulpflicht in Deutschland.

Schulpflicht in Deutschland vom Grundgesetz geregelt (Quelle: Bussgeld-Info.de)

In Deutschland ist die Schulpflicht aufgrund der Kulturhoheit der Länder in den einzelnen Landesverfassungen geregelt. Die Länder sind hierzu durch das Grundgesetz ermächtigt. So steht in Art. 7 Abs. 1 GG: "Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“, woraus sich nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch das Recht der Länder ergibt, durch Landesgesetze die Schulpflicht zu bestimmen. Einfache Gesetze, die sogenannten Schulgesetze, regeln die Durchführung. Es wird zwischen der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht unterschieden: Die Vollzeitschulpflicht erstreckt sich auf neun bzw. zehn Schulbesuchsjahre. Die Anzahl der Schulbesuchsjahre ist hierbei nicht mit der Nummer der besuchten Jahrgangsstufe zu verwechseln: Für einen Schüler, der z. B. zweimal eine Klassenstufe wiederholen musste, endet die Vollzeitschulpflicht nach neun bzw. zehn Schulbesuchsjahren bereits zum Ende der 7. bzw. 8. Klasse. Übersprungene Klassen hingegen werden anerkannt, so dass die Vollzeitschulpflicht hier nach der Klasse 9 bzw. 10 enden kann, obwohl die Schule erst acht oder neun Jahre lang besucht wurde. Jugendliche, die eine gymnasiale Oberstufe besuchen, müssen nicht in die Berufsschule. Die Schulpflicht erstreckt sich auch auf die Teilnahme an Klassenfahrten und an den Bundesjugendspielen. Sie beginnt in der Regel mit dem vollendeten sechsten Lebensjahr. In Rheinland-Pfalz besteht seit 2013 auch eine Schulpflicht für Flüchtlingskinder mit Duldungsstatus.

Verstöße dagegen gelten als Ordnungswidrigkeit. Wie damit umgegangen wird, regelt jedes Bundesland für sich. Aber im Grundsatz sind die Bestimmungen ähnlich. Hier ein Überblick:

Reisekosten sparen ist kein Grund für Befreiung vom Unterricht

Gerade Flüge sind während der Schulferien oft teurer. Wer aber einen Tag vor dem regulären Ferienbeginn fliegt oder sogar die Ferien verlängert und beispielsweise erst am ersten Schultag zurückfliegt, kann Geld sparen. Doch das Schule schwänzen kann ganz schön für Ärger sorgen. Da Schule schwänzen für den Urlaub in Deutschland gesetzlich verboten ist, kontrolliert dies die Polizei immer häufiger, und die Eltern der Schulschwänzer erwartet eine Geldstrafe. Zudem meldet die Polizei die Fälle den Schulbehörden. Wer außerhalb der Ferien verreisen möchte, muss eine Schulbefreiung wegen Urlaubs bei der Schule beantragen.

Rheinland-Pfalz duldet einmalige "Schummelferien"

Die Strafen fallen je nach Bundesland und Schulamt unterschiedlich hoch aus. Es kommt natürlich auch auf die Dauer des Fehlens an. In Rheinland-Pfalz werden einmalige "Schummelferien" nicht geahndet, im Wiederholungsfall müssen Eltern ca. 500 Euro zahlen. Die Höchstgrenze liegt bei 1.500 Euro. Am teuersten ist das Schwänzen in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern mit jeweils bis zu 2.500 Euro.

Grundsätzlich droht bei einer länger anhaltenden Schulverweigerung nicht nur ein Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit. In Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland können Eltern auch strafrechtlich verfolgt werden. In diesem Fall kann eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten drohen. Da Kinder ab 14 Jahren strafmündig sind, können auch diese bei fortwährender Abwesenheit in der Schule juristisch belangt werden.

Wichtige Gründe für Befreiung vom Unterricht

Zwar ist es verboten, dass Sie Ihr Kind einfach aus dem Unterricht nehmen, um ein paar Tage früher in den Urlaub fahren zu können. Allerdings besteht die Option, für diesen Zeitraum eine Schulbefreiung zu beantragen. Die Schulleitung wird den Antrag dann prüfen und kann die Schulbefreiung ausstellen. Allerdings ist es eher unüblich, dass ein solcher Antrag bewilligt wird, nur weil Sie dadurch ein paar Euro sparen. Viel mehr muss ein konkreter Grund für die Abwesenheit bestehen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Verwandter in einem anderen Land heiratet oder ein Begräbnis. Ein weiterer Grund für eine Befreiung vom Unterricht wäre eine Erkrankung. Diese muss bei der Schule durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

In Ausnahmefällen sein Glück versuchen

Grundsätzlich ist eine Befreiung bei familiären Anlässen wie einem Todesfall oder bei einem außerordentlichen Fest, bei außerschulischen Bildungsveranstaltungen, der Teilnahme an Wettbewerben, Aufnahmeprüfungen und medizinischen Untersuchungen möglich. Freistellungen aufgrund von Urlaub zählen in der Regel nicht dazu. Dennoch, in Ausnahmefällen können Eltern ihr Glück bei der Schulleitung versuchen. Es empfiehlt sich, mit offenen Karten zu spielen und frühzeitig um Erlaubnis zu bitten. Wer nicht ständig Sonderwünsche dieser Art äußert oder unentschuldigt fehlt, hat möglicherweise Erfolg.

Wie beantrage ich eine Befreiung vom Schulunterricht wegen Urlaubs?

Wollen Eltern für Kinder eine Schulbefreiung wegen Urlaubs, müssen sie dazu einen Antrag stellen. Einige Schulen haben dafür Vordrucke, die online auf der Homepage der Schule zu finden sind. Oder die Vordrucke sind im Sekretariat erhältlich. Gibt es keinen Vordruck, können Eltern den Antrag auf Schulbefreiung auch formlos stellen.

Bei Befreiungen von bis zu drei Tagen können meist die Klassenlehrer entscheiden. Fehlen die Kinder länger als drei Tage, muss die Schulleitung zustimmen. Wird dem Antrag der Eltern nicht stattgegeben und die Kinder fehlen dennoch zu Beginn oder Ende der Ferien, handelt es sich um eine "Nichtwahrnehmung des Unterrichts“.

Das Ordnungsamt kann in solchen Situationen Bußgelder verhängen. Bevor diese höchste Form der Strafe verhängt wird, stehen zunächst eine Verwarnung durch die Schulleitung oder ein Zeugniseintrag auf der Liste der Sanktionsmöglichkeiten.

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