Ein Polizist schaut während des sogenannten Blitzmarathons durch ein Laserhandmessgerät (Laserpistole) des Typs LTI 2020 Truespeed.

Sachsen Messfehler bei "Laserpistole" - Sachsen hält an umstrittenem Gerät fest

Stand: 20.07.2024 06:00 Uhr

Zu schnelles Fahren ist eine der häufigsten Unfallursachen. Die Polizei setzt deshalb in mehreren Bundesländern auch Lasermessgeräte für Geschwindigkeitskontrollen ein. In NRW und anderen Bundesländern wurde nun ein bestimmtes Modell wegen eines Messfehlers vorläufig aus dem Verkehr gezogen. Sachsen hält dagegen neben mehreren anderen Ländern an der Laserpistole fest. Warum ist das so? Und was sagt die Zulassungsbehörde?

Von MDR SACHSEN

Das Lasermessgerät LTI 20/20 TruSpeed wird seit Jahren auch in Sachsen für Geschwindigkeitskontrollen eingesetzt. Der Hersteller hat nun die Polizei über einen Messfehler informiert, es sind Abweichungen von 3 km/h festgestellt worden, wie das Sächsische Innenministerium MDR SACHSEN bestätigte.

Nordrhein-Westfalen will deshalb alle 115 Messgeräte des Modells bis auf Weiteres nicht mehr für die Geschwindigkeitsüberwachung nutzen, wie der Spiegel berichtet. Auch Rheinland-Pfalz und Hessen zogen nach und wollen die Geräte vorerst nicht mehr verwenden.

Sachsen: Korrekte Bedienung vermeidet Messfehler

Bei der sächsischen Polizei werden nach Angaben des Innenministeriums 111 Laserhandmessgeräte des Typs LTI 20/20 TruSpeed und vier ähnliche Geräte für Wasserfahrzeuge eingesetzt. Der Freistaat sieht aber keinen Anlass, die Geräte aus dem Verkehr zu ziehen.

Werde die Laserpistole korrekt bedient, trete der Messfehler nicht auf, erklärte ein Ministeriumssprecher. Die Arbeitshinweise für die Messbediensteten seien deshalb präzisiert und an die Dienststellen verteilt worden. "Zur Verhinderung des Abgleiteffektes soll während der gesamten Messung das gleiche Fahrzeugteil anvisiert (z. B. das Kennzeichen) werden. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass Auf- und Abwärtsbewegungen über die Fahrzeugkarosserie während der Messung unzulässig sind."

Mit einer gültigen Eichung entspreche das Messgerät zudem den Forderungen an eine amtliche Messung, so der Ministeriumssprecher. Auch bereits erfolgte Geschwindigkeitsmessungen mit den Laserhandmessgeräten würden deshalb nicht infrage gestellt. Bayern und Baden-Württemberg halten laut ADAC ebenso an ihren baugleichen Geräten fest.

Zulassungsbehörde PTB: Lasermessgerät ist technisch in Ordnung

Auch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig als Zulassungsbehörde sieht derzeit keinen Grund, dass das Gerät des Typs LTI 20/20 TruSpeed nicht genutzt werden sollte. "Gegen die Verwendung spricht nichts, wenn es entsprechend der Gebrauchsanweisung verwendet wird und geeicht ist", sagte der Leiter der Arbeitsgruppe Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte, Dr. Frank Märtens MDR SACHSEN. Es gebe keinen Fehler bei dem Gerät. Die Abweichung von 3 km/h beim dem Test könne nur durch eine grob falsche Handhabung entstanden sein.

Gegen die Verwendung spricht nichts, wenn es entsprechend der Gebrauchsanweisung verwendet wird. Dr. Frank Märtens | Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig

Märtens verweist zudem darauf, dass auch bei diesem Lasermessgerät die "Verkehrsfehlergrenze", also die übliche Toleranz gelte. Das seien 3 km/h bis 100 km/h bzw. 3 Prozent bei über 100 km/h. Diese würden bei betroffenen Autofahrern ohnehin abgezogen.

Was tun, wenn man mit dem Gerät geblitzt wurde?

Wer betroffen sein könnte, weil er kürzlich mit einer "Laserpistole" geblitzt wurde, muss nach Angaben des ADAC selbst aktiv werden. Liegt bereits ein Bußgeldbescheid vor, kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Sollte in dem Bescheid das verwendete Gerät nicht angegeben werden, kann Akteneinsicht verlangt werden, auch ohne anwaltlichen Beistand.

Grundsätzlich verlange der ADAC eine gerichtliche Nachprüfbarkeit von Tempo-Messgeräten im Straßenverkehr, sagte ADAC-Sprecher Falk Forhoff MDR SACHSEN. Nur so könnten die Messergebnisse und die Verkehrsüberwachung insgesamt als Beitrag für die Verkehrssicherheit in der Öffentlichkeit akzeptiert werden. "Temposünder haben einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Messungen". Zu dem umstrittenen Gerät wollte sich der ADAC-Sprecher nicht äußern. "Nach unserem Wissenstand gibt es noch offene rechtliche Fragen."

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MDR (kbe/jwi)