EuGH stärkt Fluggast-Rechte Entschädigung auch bei Technik-Problem
Flugzeugpassagiere haben auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn der Flug wegen eines technischen Fehlers Verspätung hat oder gestrichen wird. Das entschied der Europäische Gerichtshof. Bislang war das nicht der Fall.
Von Kai Küstner, NDR-Hörfunkstudio Brüssel
Es ist nicht das erste Mal, dass der europäische Gerichtshof zugunsten der Passagiere entscheidet, wenn die sich im Streit mit Fluggesellschaften befinden. In dem konkreten Fall, der den Luxemburger Richtern vorlag, hatte eine Frau einen Flug mit der niederländischen Airline KLM von Ecuador nach Amsterdam gebucht. Dort kam sie auch an, allerdings mit 29-stündiger Verspätung.
Alle Forderungen der Dame auf Schadensersatz wies die Fluggesellschaft zurück. Mit der Begründung, zwei Bauteile an der Maschine seien defekt gewesen. Dies sei nicht absehbar gewesen, so KLM, weil die Teile ihre durchschnittliche Lebensdauer nicht überschritten hätten. Und der Fehler auch bei der normalen Wartung nicht festgestellt worden sei. Diese Argumentation halten die europäischen Richter nicht für schlüssig: Technische Probleme gehören ihrer Ansicht nach schlicht zum Alltag beim Flugbetrieb.
Entschädigungszahlungen zwischen 250 und 600 Euro
Johannes Kleis von der Europäischen Verbraucherschutz-Organisation BEUC begrüßt den Richterspruch als "wichtige Klarstellung" und erläutert: "Was der EuGH heute festgelegt hat, heißt: Auch wenn ein Defekt unerwartet auftritt, hat die Fluggesellschaft eine Pflicht, Entschädigung zu zahlen."
Für den Fall der Frau, die mehr als einen Tag später als geplant in Amsterdam ankam, also gilt: die Airline kann nicht mit der Ausrede, es handle sich um 'außergewöhnliche Umstände', Entschädigungszahlungen verweigern. Diese Zahlungen liegen, wenn ein Flug gestrichen oder erheblich verspätet ist, in der EU zwischen 250 und 600 Euro.
Von ihrer Ausgleichspflicht bei einem technischen Problem können die Fluggesellschaften unter bestimmten Umständen dennoch befreit werden: zum Beispiel bei Terrorismus, Sabotage oder aber auch bei versteckten Fabrikationsfehlern.
Außergewöhnliche Umstände: Wetter, Streiks, Luftraumsperrungen
Bereits vor drei Jahren hatte der EuGH die Fluggastrechte gestärkt. Damals hatten die Luxemburger Richter unter anderem entschieden, dass Reisenden eine Entschädigung zusteht, wenn ihr Flug stark verspätet ist. "Ab drei Stunden Verspätung gibt es also ein Pflicht, den Reisenden den Flugpreis zu erstatten oder eine Entschädigung zu zahlen. Nur bei 'außergewöhnlichen Umständen' ist man als Fluggesellschaft davon befreit", erinnert sich Kleis.
Als 'außergewöhnliche Umstände' - also höhere Gewalt - gelten zum Beispiel das Wetter, Streiks oder Luftraumsperrungen. Die befreien die Airline von den Zahlungen. Bei technischen Problemen hat der Europäische Gerichtshof den Argumentations-Spielraum der Fluggesellschaften stark eingeschränkt.