Schufa

EuGH-Gutachten Schufa-Scoring verstößt gegen EU-Recht

Stand: 16.03.2023 14:50 Uhr

Laut eines Gutachters am Europäischen Gerichtshof verstoßen Score-Werte der Schufa gegen Europarecht. Auch das Speichern von Insolvenzeinträgen wird kritisiert. Ein Urteil wird erwartet.

Die Erstellung sogenannter Score-Werte für die Kreditwürdigkeit durch die Schufa verstößt nach Ansicht eines Gutachters am Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen Europarecht. Darüber hinaus dürfe die Schufa Daten aus öffentlichen Verzeichnissen - wie die Register der Insolvenzgerichte - nicht länger speichern als das öffentliche Verzeichnis selbst, teilte der EuGH-Generalanwalt Priit Pikamäe in seinen Schlussanträgen mit. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet. Gutachten des Generalanwalts sind für die Richter nicht bindend, oft folgen sie ihnen aber.

Private Auskunfteien wie die Schufa werden oft von Banken, Telekommunikationsdiensten oder Energieversorgern genutzt, um eine Einschätzung der Kreditwürdigkeit einer Person zu erhalten. Der Score-Wert soll zeigen, wie gut die Person ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllt.

Verstoßen Score-Werte gegen die Datenschutzgrundverordnung?

Hintergrund des Verfahrens vor dem EuGH sind mehrere Fälle aus Deutschland. Im ersten Rechtsstreit forderte der Kläger die Schufa auf, einen Eintrag zu löschen und ihm Zugang zu den Daten zu gewähren, nachdem ihm ein Kredit verwehrt wurde. Die Schufa teilte ihm jedoch nur seinen Score-Wert mit und allgemeine Informationen zur Berechnung.

Die Berechnungsmethode selbst ist ein Geschäftsgeheimnis, wie der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor Jahren entschieden hatte. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte den Fall dem EuGH vor, um grundsätzlich das Verhältnis zur europäischen Datenschutzgrundverordnung klären zu lassen.

Die Verordnung schreibt vor, dass Entscheidungen, die für Betroffene rechtliche Wirkung haben, nicht nur durch die automatisierte Verarbeitung von Daten getroffen werden dürfen. Der Generalanwalt entschied, dass die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts, wie der Score-Wert, bereits eine verbotene automatische Entscheidung darstelle. Das gelte auch, wenn die endgültige Entscheidung von Dritten wie Banken getroffen wird.

Das Speichern der Restschuldbefreiung

Im zweiten Fall geht es um die Möglichkeit für Privatpersonen, sich durch eine Verbraucherinsolvenz innerhalb eines bestimmten Zeitraums von ihren Schulden zu befreien, auch wenn sie nicht in der Lage sind, alles zurückzuzahlen. Nach einem erfolgreichen Verfahren wird die sogenannte Restschuldbefreiung erteilt.

Während die Insolvenzgerichte diese Informationen öffentlich machen, löschen sie diese jedoch nach einem halben Jahr. Im Gegensatz dazu behält die Schufa solche Einträge in ihrem Register bis zu drei Jahre lang.

Der EuGH-Generalanwalt hält diese Praxis für rechtswidrig. Ziel der Restschuldbefreiung sei es, dass die Betreffenden sich wieder am Wirtschaftsleben beteiligen können. Das würde vereitelt, wenn private Wirtschaftsauskunfteien die Daten über die Insolvenz länger speichern dürften. Der Bundesgerichtshof prüft derzeit einen ähnlichen Fall.