Wlan-Router
FAQ

Bundesgerichtshof verhandelt Streit um das fremde WLAN-Signal

Stand: 21.02.2019 04:37 Uhr

Mehrere Anbieter ermöglichen ihren Kunden, über einen fremden, privaten Hotspot ins WLAN zu gehen. Verbraucherschützer sehen das kritisch. Warum ist das ein Fall für den Bundesgerichtshof?

Von Dennis Horn, WDR und Claudia Kornmeier, SWR

Worum geht es in dem Fall?

2016 bekamen Kunden von Unitymedia in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen Post von ihrem Internetanbieter. Das Unternehmen informierte darüber, dass fortan auf den WLAN-Routern in den Wohnungen der Kunden ein zweites, separates Signal aktiviert werde. Über dieses Signal sollen sich andere Unitymedia-Kunden, die sich in der Nähe aufhalten, mit dem WLAN verbinden können.

Unitymedia fragte seine Kunden nicht, ob sie damit einverstanden seien. Wer das nicht wollte, konnte allerdings widersprechen. Das Ziel von Unitymedia: ein möglichst dichtes WLAN-Netz im öffentlichen Raum, in das Kunden sich einloggen können, um so mobile Daten zu sparen.

Profitieren können von den Hotspots nur die Kunden, die selbst zu Hause auf ihrem Router ein separates Signal aufschalten lassen. Nach eigenen Angaben betreibt Unitymedia derzeit 1,6 Millionen Wifi-Spots über Router, die in Privatwohnungen stehen.

Bieten andere Anbieter ähnliche Dienste an?

Ja. Was bei Unitymedia "WifiSpot" ist, heißt bei der Telekom "WLAN TO GO" und ist eine Kooperation mit dem spanischen Unternehmen FON, das sich ein möglichst flächendeckendes Angebot von Hotspots weltweit zum Ziel gemacht hat.

FON arbeitet dafür mit Kooperationspartnern zusammen - in Deutschland mit der Telekom. Bei Vodafone nennt sich das Konkurrenzangebot "Homespot". Auch bei diesen Angeboten gilt: Nur, wer seinen Router für die Nutzung durch andere freigibt, darf auch selbst unterwegs andere private Hotspots nutzen.

Warum kritisieren Verbraucherschützer das Angebot?

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen findet es zwar gut, dass Unitymedia seinen Kunden öffentliche Hotspots anbietet. Sie stört sich aber daran, dass das Unternehmen das zusätzliche Signal "eigenmächtig" auf die Router der Kunden geschaltet hatte.

Der Internetanbieter hatte seine Kunden nämlich nicht gefragt, ob sie mit dem separaten Wifi-Hotspot einverstanden waren, oder dies vertraglich mit ihnen vereinbart. Die Verbraucherschützer halten das für eine "unzumutbare Belästigung" und eine "aggressive Geschäftspraktik" nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und forderten Unitymedia deshalb per Abmahnung auf, dies zu unterlassen. Unitymedia sah das nicht ein - es folgte ein Rechtsstreit.

Wie haben die Gerichte das bisher gesehen?

Das Landgericht Köln entschied in erster Instanz, die Aktivierung eines separaten Wifi-Hotspots sei eine "unzumutbare Belästigung". Für Kunden bedeute dies nämlich, dass sie sich unfreiwillig mit der Sache befassen müssten, wenn sie die Aufschaltung des Signals nicht einfach hinnehmen möchten.

Dabei müsse beachtet werden, dass viele Menschen die technischen Vorgänge rund um Internetzugänge aufgrund der zunehmenden Komplexität nicht mehr oder nicht mehr vollständig verstünden. Angesichts der Berichterstattung über Datenklau oder Datensicherheit würde Kunden außerdem der Gedanke an ein weiteres Signal über ihren Router erheblich verunsichern.

Das Oberlandesgericht Köln sah die Sache in der zweiten Instanz anders. Da Kunden jederzeit der Aktivierung des Hotspots widersprechen konnten, sei das Vorgehen von Unitymedia keine unzumutbare Belästigung.

Umgekehrt habe der Internetanbieter ein berechtigtes Interesse daran, sein Angebot durch diese Zusatzfunktion auszuweiten. Und auch andere Unitymedia-Kunden hätten ein Interesse daran, Wifi-Hotspots im öffentlichen Raum nutzen zu können. Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Der verhandelte den Fall am heutigen Donnerstag. Ein Urteil wird es voraussichtlich erst in einigen Wochen geben.

Regeln die AGB der Anbieter diese separaten Wifi-Hotspots?

Mittlerweile ja. Unitymedia hat 2017 "Besondere Geschäftsbedingungen WifiSpot" formuliert. Dort heißt es in Nr. 4: "Der Kabelnetzbetreiber ist berechtigt, an dem von ihm dem Kunden bereitgestellten WLAN-Router neben dessen privater WLAN-Schnittstelle einen WifiSpot einzurichten und zu betreiben (…)

Der Homespot ist technisch vom privaten Zugang des Kunden separiert. (…) Der Kunde hat die Möglichkeit, der Einrichtung und dem Betrieb eines Homespots (…) zu widersprechen. In diesem Fall endet jedoch auch seine Nutzungsmöglichkeit von WifiSpot."

Das Unternehmen stellt weiter klar, dass es selbst für etwaige Rechtsverletzungen, die über diese Hotspots begangen werden, im Rahmen der Gesetze verantwortlich ist. "Eine Verantwortlichkeit des Kunden besteht hierfür nicht." Auch die Telekom und Vodafone haben ähnliche Regelungen. Vor dem Bundesgerichtshof geht es allerdings um die Kunden, die ihre Verträge mit Unitymedia noch ohne diese Bedingungen zu "WifiSpots" abgeschlossen haben. Nach Angaben des Unternehmens sind davon etwa 300.000 bis 400.000 Kunden betroffen.

Bleibt die Geschwindigkeit der eigenen Internetverbindung erhalten?

Die Anbieter versprechen, dass Kunden keine Einbußen in Kauf nehmen müssen, wenn sie ihre Router für Dritte öffnen. Bisher ist zumindest keine nennenswerte Zahl von Kunden bekannt, die über Einbußen bei der Geschwindigkeit klagen. Aufschluss darüber gibt ein Speedtest.

Unitymedia verspricht, für die privaten Hotspots zusätzliche Bandbreite bereitzustellen - was im Kabelnetz auch möglich ist. Bei DSL-Anschlüssen, wie die Telekom und Vodafone sie anbieten und deren Geschwindigkeit technisch begrenzt ist, soll Dritten nur die ungenutzte Bandbreite zur Verfügung stehen, in vielen Fällen ist die Download-Geschwindigkeit auch auf 10 Mbit/s begrenzt. Für Gastnutzer bedeutet das, dass sie an diesen privaten Hotspots zum Teil nur instabile Internetverbindungen erhalten.

Bleibt das eigene Netzwerk sicher?

Die Klage der Verbraucherzentrale bezieht sich allein auf das Wettbewerbsrecht - es geht dabei nicht um Sicherheitsfragen. Private Hotspots laufen zwar über denselben Router, laufen auf diesem Router aber als eigenständiges Netz. Während die eigenen Geräte weiter über das bisherige Netzwerk laufen, auf das man - solange es verschlüsselt und mit einem Passwort versehen ist - nur selbst Zugriff hat, ist der private Hotspot davon isoliert.

Dritte, die sich darüber einloggen, können also nicht einfach auf die eigenen Geräte oder Daten zugreifen, die über denselben Router mit dem Internet verbunden sind.

Wie sicher sind private Hotspots?

Private Hotspots verhalten sich wie ein offenes WLAN: Sie können zur Gefahr werden, wenn sich mögliche Angreifer im selben Netzwerk aufhalten. Wer über einen privaten Hotspot ins Netz geht, sollte sich dort also so bewegen wie in jedem anderen offenen WLAN auch.

Das bedeutet konkret: Vertrauliche Informationen sollte man über private Hotspots nicht austauschen - oder zumindest eine sichere Verbindung für den Datentransfer nutzen. Das ist vor allem über eine sogenannte VPN-Software möglich, die eine sichere und verschlüsselte Verbindung aufbaut.

Welche Chancen bringen private Hotspots mit sich?

Deutschland ist eher spärlich mit öffentlichen Hotspots ausgestattet. Während in anderen Ländern viele Cafés und sogar Bushaltestellen einen Zugang ins Internet ermöglichen, waren Geschäfte und öffentliche Einrichtungen in Deutschland jahrelang zurückhaltend.

Das hat rechtliche Hintergründe: Für Hotspot-Betreiber galt bis 2017 die Störerhaftung, mit der sie für Rechtsverstöße über die eigenen Internetzugänge hätten haftbar gemacht werden können.

Eine flächendeckende Ausstattung mit privaten Hotspots könnte also vor allem das Manko beheben, in Deutschland nur an wenigen Orten online gehen zu können - vor allem für die vielen Smartphone-Nutzer, die über Hotspots ihr Datenvolumen schonen können.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete MDR aktuell am 21. Februar 2019 um 07:11 Uhr.