EuGH stärkt Kundenrechte bei Onlinebuchungen Wer fliegen will, muss sich nicht automatisch versichern
Reiseanbieter dürfen ihren Kunden bei der Online-Buchung nicht automatisch zusätzliche Versicherungen verkaufen. Das hat der EuGH entschieden. Deutsche Verbraucherschützer hatten gegen den Vermittler ebookers.com geklagt, der beim Ticketkauf automatisch eine Reiserücktrittsversicherung mit buchte.
Ein Reiseanbieter darf beim Online-Verkauf von Flugtickets nicht automatisch eine Reiserücktrittsversicherung dazubuchen. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. Die Richter stärkten damit die Rechte der Kunden.
Es sei unzulässig, dass bei der Buchung eine Zusatzleistung wie eine kostenpflichtige Versicherung voreingestellt sei und der Verbraucher sie bewusst abwählen muss, lautet das Urteil. Die Richter verlangen, dass der Kunde solche Angebote ausdrücklich annehmen muss - das Gericht verlangt also eine "opt-in" statt einer "opt-out"-Lösung, anklicken statt wegklicken.
"Opt-in" gilt bereits für Fluglinien
Im konkreten Fall ging es um eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen den Reiseanbieter ebookers.com Deutschland. Das Oberlandesgericht Köln hatte den Fall nach Luxemburg weitergeleitet.
Im vergangenen Herbst war in der EU eine Richtlinie verabschiedet worden, die bereits Fluglinien dieses Verfahren verbietet. Erlaubt ist nur, dass entsprechende Leistungen angeboten, aber vom Kunden selbst angeklickt werden müssen. Durch das EuGH-Urteil gilt dies nun auch für die Vermittler von Flugreisen.
Rechtssache: C-112/11