Rechte von Flugpassagieren Streik am Flughafen - und was nun?
Streik bedeutet immer auch Ärger für Reisende. Was ist zu tun, wenn der Flug verspätet ist oder gar ausfällt? Wer kommt für welche Kosten auf? Gibt es möglicherweise eine Entschädigung? tagesschau.de gibt einen Überblick über die Rechte von Reisenden.
Streiks am Flughafen bedeuten für viele Reisende erheblichen Ärger. Wer stundenlang am Terminal sitzt und wartet, sollte seine Rechte kennen. Betroffene Passagiere haben ab einer bestimmten Wartezeit Anspruch auf Betreuung durch die Fluggesellschaft, Entschädigung gibt es bei Streiks aber nicht.
Informationen
Erster Ansprechpartner für Flugreisende ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter. Auch die Flughäfen bieten auf ihren Internetseiten ausführliche Informationen über die aktuellen Abflug- und Ankunftszeiten.
Stornierung oder Umbuchung
Einen wegen Streiks gestrichenen Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist - und auch länger, da ein Rückstau entstehen könnte. Die alleinige Ankündigung eines Streiks reicht aber nicht aus, um bereits im Vorhinein von der Reise zurückzutreten.
Verspätung
Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen - also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern Strecke nach vier Stunden. Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere eine Erstattung des Flugpreises verlangen. Den Airlines steht aber frei, sich vorher mit den Passagieren darauf zu verständigen, zum Beispiel einen Flug von Frankfurt nach Berlin in eine Zugfahrt umzuwandeln.
Pünktlichkeit
Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugszeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann - und der Reisende ihn dann verpasst.
Entschädigung
Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher" Umstand daran schuld ist. Die Fluggesellschaften werten Streiks aber wie miserables Wetter als außergewöhnlichen Umstand - und zahlen eine Entschädigung dann nicht.
Ist ein annullierter Flug jedoch Teil einer Pauschalreise, kann der Passagier Rechte gegenüber dem jeweiligen Reiseveranstalter geltend machen. Verkürzt sich die Reise durch einen späteren Hinflug, kann der Reisende eine anteilige Erstattung des bezahlten Preises für versäumte Urlaubstage beanspruchen.