
Datenschutzverstöße bei Meta BGH weitet Klagerecht für Verbraucherschützer aus
Ein jahrelanger Streit zwischen Meta und dem Dachverband der Verbraucherzentralen ist beendet: Verbraucherschützer dürfen bei Datenschutzverstößen auch dann klagen, wenn sie nicht direkt geschädigte Nutzer vertreten.
Verbraucherschützer, aber auch Konkurrenten dürfen gegen mutmaßliche Datenschutzverstöße klagen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in drei Verfahren entschieden. Damit wird das Klagerecht nun erweitert.
Im ersten Verfahren ging es um eine Klage des Dachverbands der Verbraucherzentralen der Bundesländer gegen Facebook (heute Meta). Auf der Internetplattform befindet sich ein App-Zentrum. Nutzern der Plattform werden dort kostenlos Online-Spiele anderer Anbieter zugänglich gemacht. In der Vergangenheit wurden im App-Zentrum mehrere Spiele angeboten, bei denen Nutzer "Sofort spielen" konnten.
Mit Betätigung dieses Buttons war die Speicherung personenbezogener Daten verbunden. Darauf wurde hingewiesen, aber über Umfang, Zweck und Verwendung wurde nach Ansicht der Verbraucherorganisation nicht ausreichend informiert. Der Betreiber eines Spiels erhielt dadurch Informationen wie E-Mail-Adresse oder Statusmeldungen. Bei einem anderen Spiel durfte die Anwendung auch Fotos und Statusmeldungen posten.
Facebook hielt Klage für unzulässig
Der Verband klagte, wegen unzureichender Informationen sei die Einwilligung in die Datenerfassung unwirksam. Allerdings benannte der Dachverband keine konkret geschädigte Person. Und er hatte auch nicht den Auftrag, im Namen einer Person zu klagen. Das hielt Facebook für unzulässig. Gestritten wurde am Ende nur noch über das Klagerecht von Verbänden.
Zweimal ging das Verfahren zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, um Vorfragen zur europäischen Datenschutzgrundverordnung zu klären. Auf dieser Grundlage entschied jetzt der BGH. Er erklärte, dass Verbraucherverbände Verstöße gegen den Datenschutz mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage verfolgen dürften.
Das Verbandsklagerecht von Verbraucherschutzorganisationen ist nun etabliert. Es müssen also nicht einzelne Nutzerinnen und Nutzer gegen Datenschutzverstöße vorgehen, und eine Verbraucherschutzorganisation muss auch nicht im Auftrag einer konkreten Person klagen. Es genügt vielmehr, dass die Organisation eine Personengruppe nennen kann, die von den Verstößen betroffen ist.
Auch Mitbewerber dürfen klagen
In zwei weiteren Fällen ging es um einen Rechtsstreit zwischen Apothekern. Die klagenden Apotheker beanstandeten, dass Konkurrenten apothekenpflichtige Medikamente auch über den Online-Händler Amazon vertrieben. Dort war aber keine ausdrückliche Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer zur Speicherung ihrer personenbezogenen Daten vorgesehen.
Das war sensibel, weil das bestellte Medikament Rückschlüsse auf die Gesundheit des Nutzenden zulässt. Denn Besteller geben ihre Namen und Adressen an. Auch diese Fälle gingen zunächst an den EuGH. Auf dieser Grundlage entschied jetzt der BGH, dass auch private Mitbewerber wegen mutmaßlicher Verstöße gegen den Datenschutz klagen können. Auch inhaltlich war die Unterlassungsklage der Apotheker erfolgreich.
Aktenzeichen: I ZR 186/17