Streiks bei der Bahn Diese Rechte haben Bahnreisende
Die Lokführergewerkschaft GDL bestreikt ab Montag den Personenverkehr - mitten in den Sommerferien. Welche Rechte haben Passagiere bei Verspätungen und Ausfällen?
Die Lokführergewerkschaft GDL bestreikt erneut bundesweit den Personenverkehr. Beginnen soll der Streik in der Nacht zum Montag um 2 Uhr. Das Ende ist für 2 Uhr in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch angekündigt. Nach Informationen auf ihrer Homepage bietet die Bahn dennoch "ein verlässliches Grundangebot". "Trotzdem können wir in dieser Situation nicht garantieren, dass alle Reisenden an ihr Ziel kommen", heißt es. Welche Verbindungen von den Streiks betroffen sind, können Bahnkunden im Internet den aktuellen Verkehrsmeldungen entnehmen.
Dürfen Reisende einen anderen Zug nehmen?
Hauptsache ans Ziel: Wer für die Zeit zwischen 23. und 25. August eine Bahnreise im Fernverkehr gebucht hat, kann sein Ticket flexibel nutzen, heißt es auf der Homepage der Bahn. Und zwar im Zeitraum seit dem 20. August und bis zum 4. September. Auch bei Sparpreisen und Super-Sparpreisen ist die Zugbindung aufgehoben. Sitzplatzreservierungen können kostenfrei umgetauscht werden.
Für Reisende im Nahverkehr heißt es auf der Internetseite: "Sie können Ihre Fahrkarte sofort/oder bis einschl. 04.09.2021, ggf. über einen anderen Weg nutzen." Das bezieht sich auf Tickets, die vor dem Streikbeginn am 23. August gekauft worden sind. Wer einen teureren Fernverkehrszug nimmt - also zum Beispiel einen ICE statt einer Regionalbahn - muss erst mal das teurere Ticket lösen oder einen Aufpreis zahlen und kann dann später die Kosten im Reisezentrum oder online zurückfordern. Das gilt allerdings nicht für stark ermäßigte Angebote, zum Beispiel das Quer-durchs-Land-Ticket oder die Ländertickets.
Können Reisende ihr Ticket zurückgeben?
Kunden, die im Fernverkehr vom Bahnstreik betroffen sind und deshalb gar nicht reisen möchten, können bereits gebuchte Tickets und Sitzplatzreservierungen kostenfrei stornieren und sich den Reisepreis im DB-Reisezentrum erstatten lassen. Für Online-Tickets gibt es auf der Webseite der Bahn ein Formular.
Im Nahverkehr wird der Ticketpreis zu 100 Prozent erstattet, wenn Bahnreisende wegen des Streiks mindestens 60 Minuten verspätet am Zielbahnhof ankommen würden und die Fahrt deshalb erst gar nicht antreten.
Zahlt die Bahn bei Verspätungen?
Ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof bekommen Bahnkunden 25 Prozent des Ticketpreises für die einfache Fahrt zurück, ab 120 Minuten 50 Prozent. Wer also zum Beispiel ein Ticket für Hin- und Rückfahrt für 80 Euro gebucht hat, bekommt zehn Euro Entschädigung, wenn sich der Zug auf einer der Fahrten um mindestens 60 Minuten verspätet.
Kunden können wählen, ob sie sich die Verspätungsentschädigung als Gutschein oder in Geld auszahlen lassen. Ein entsprechendes Antragsformular gibt es im Reisezentrum oder im Internet.
Entschädigt die Bahn auch Reisende mit Monatsticket?
Auch Reisende, die ein Monatsticket oder andere Zeitfahrkarten haben, bekommen bei Verspätungen ab 60 Minuten eine Entschädigung. Diese ist pauschal festgelegt: Bei Zeitkarten im Fernverkehr beträgt sie in der zweiten Klasse fünf Euro, bei der Bahncard 100 sind es zehn Euro.
Bei Länder-Tickets, Quer-Durchs-Land-Tickets und dem Schönes-Wochenende-Ticket liegt die Entschädigung bei 1,50 Euro. Allerdings: Es werden erst Beträge ab vier Euro ausgezahlt. Deshalb kann es sein, dass Kunden Belege für mehrere Verspätungen vorlegen müssen.
Zahlt die Bahn ein Taxi oder Hotelzimmer?
In zwei Situationen muss die Bahn ihren Passagieren andere Verkehrsmittel wie Taxis zur Verfügung stellen: wenn die planmäßige Ankunftszeit zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens liegt und die erwartete Verspätung am Zielbahnhof bei mindestens 60 Minuten; oder wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages ausfällt und der Zielbahnhof ohne Taxi nicht mehr bis 24 Uhr erreicht werden kann. Macht die Bahn das nicht - zum Beispiel tief in der Nacht - dürfen Kunden auf eigene Faust ins Taxi steigen und können dann die Kosten - Höchstbetrag: 80 Euro - von der Bahn verlangen.
Ist wegen eines Zugausfalls oder einer Verspätung die Weiterfahrt am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Bahn ihren Kunden entweder eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellen oder später "angemessene Übernachtungskosten" ersetzen. Passagiere müssen vorrangig die Übernachtungsangebote der Bahn in Anspruch nehmen, bevor sie sich selbst ein Hotel suchen.
Was gilt jetzt für die Mitnahme von Fahrrädern?
Für die Streiktage bittet die Bahn auf ihrer Homepage darum, wegen der erwartbar hohen Auslastung der Fernverkehrszüge keine Fahrräder mitzunehmen. Fernverkehrsreisenden, die schon im Vorfeld eine Fahrkarte mit Fahrradkarte und Stellplatzreservierung gekauft haben, wird eine kostenlose Fahrradversendung angeboten. Das gilt allerdings nur an den Streiktagen und für "herkömmliche" Fahrräder, also zum Beispiel nicht für Pedelecs, E-Bikes, Tandems und Liegefahrräder. Der Versand dauert in der Regel zwei Werktage und kann ausschließlich online gebucht werden. Weitere Bedingungen sind auf der Internetseite der Bahn genannt.
Was gilt für Verspätungen am Arbeitsplatz?
Arbeitnehmer müssen alles Zumutbare unternehmen, um pünktlich zur Arbeit zu kommen. Das kann etwa eine Fahrt mit dem eigenen Auto sein, statt mit der Bahn. Verspätungen, die - wie ein Streik - voraussehbar sind, muss der Arbeitnehmer einplanen.
Es gibt aber auch Grenzen: Nicht zumutbar ist es zum Beispiel, den Arbeitsweg schon einen Tag vorher anzutreten und in einem Hotel zu übernachten. Man muss auch keine Fahrtkosten für ein Taxi bezahlen, die außer Verhältnis zum Gehalt stehen.