Spritze mit Corona-Impfstoff

Entscheidung des EU-Gerichts Zu wenig Information aus Brüssel zu Impfstoff-Verträgen

Stand: 17.07.2024 12:39 Uhr

Die EU-Kommission muss im Streit über ihren Umgang mit Kaufverträgen für Corona-Impfstoffe eine juristische Niederlage einstecken. Laut EU-Gericht hat sie nicht ausreichend Einblick in die Vereinbarungen gewährt.

Von Philip Raillon, ARD-Rechtsredaktion

Die EU-Kommission hätte manche Informationen zu den Verträgen mit Herstellern von Corona-Impfstoffen nicht zurückhalten dürfen. Das hat das Gericht der Europäischen-Union entschieden.

EU-Abgeordnete und Privatpersonen hatten von der EU-Kommission Infos zu den Verträgen für die Corona-Impfstoffe verlangt - aber von der Kommission nicht alle Details bekommen. Dagegen haben sie mit einer sogenannten Nichtigkeitsklage beim EU-Gericht geklagt. Das EU-Gericht ist die untere Instanz der EU-Justiz. Mit heutigem Urteil haben die Richter in Luxemburg den Klägern teilweise Recht gegeben. Konkret geht es um Klauseln zu möglichen Entschädigungen für Impfgeschädigte.

Interessen der Pharma-Konzerne hier nicht schützenswert

Das Europäische Gericht stellte dazu nun klar: Die Kommission hätte diese Vertragsklauseln nicht zurückhalten dürfen. Die Hersteller haften zwar für die Schäden durch die Impfstoffe, die Mitgliedsstaaten durften sich aber vertraglich zur Übernahme der Entschädigungen verpflichten. Das taten sie, um dem großen Zeitdruck in der Corona-Pandemie gerecht zu werden. Diese Übernahme der Entschädigungen hatten die Mitgliedsstaaten aber akzeptiert, sie war auch allgemein bekannt.

Und genau deshalb gab es keine Geschäftsinteressen der Pharma-Konzerne, die die EU-Kommission hätte schützen müssen, so die Richter. Darauf hatte die EU-Kommission sich aber - zu unrecht - berufen, als sie die Entschädigungsvereinbarungen nicht mitteilen wollte.

Namen des Verhandlungsteams von öffentlichem Interesse

Auch Details zum Verhandlungsteam, das die Verträge ausgehandelt hat, hätte die EU-Kommission nicht zurückhalten dürfen, so das Gericht in seinem Urteil. Denn die Namen der Verhandler seien von öffentlichem Interesse. Nur so lasse sich überprüfen, ob es bei den Verhandlungen Interessenkonflikte gab.

Mit dem Urteil hat das Gericht die Verweigerung der EU-Kommission für nichtig erklärt. Die Richter können die Kommission aber nicht verpflichten, die beantragten Details mitzuteilen. Die EU-Kommission muss die Vorgaben des Europäischen Gerichts aber berücksichtigen. Noch ist das Urteil aber nicht rechtskräftig.