Straffällige EU-Einwanderer Richter erschweren Abschiebung
EU-Bürger, die außerhalb der Heimat straffällig werden, können nicht ohne Weiteres ausgewiesen werden. Das hat der EuGH entschieden. Wer mindestens fünf Jahre da sei, habe ein Daueraufenthaltsrecht.
Straffällig gewordene EU-Bürger dürfen nur unter besonderen Umständen abgeschoben werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden.
Die Richter befanden: Wenn ein EU-Bürger fünf Jahre in einem anderen EU-Land lebt, hat er ein Daueraufenthaltsrecht erlangt. Das verfällt auch dann nicht zwangsläufig, wenn man straffällig wird. Eine Ausweisung sei dann nur bei "schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" erlaubt.
Noch mehr Schutz haben EU-Bürger laut dem Gericht verdient, wenn sie in den vergangenen zehn Jahren in dem Aufnahmestaat lebten. Sie könnten dann nur aus "zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit" ausgewiesen werden.
Grieche sollte aus Deutschland abgeschoben werden
Über die Frage, inwieweit eine Haftstrafe die Zehnjahresfrist unterbricht und eine Ausweisung damit wieder erleichtert wird, hatte nun der EuGH unter anderem in einem deutschen Fall zu entscheiden.
In dem Verfahren ging es um einen Griechen, der seit seinem dritten Lebensjahr in Deutschland lebt. Er hatte 2013 eine Spielhalle überfallen. Der damals 24-Jährige wurde anschließend zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wollte ihn anschließend ausweisen. Der zehnjährige Daueraufenthalt sei durch die Haft unterbrochen worden.
Maßstab ist die Integration im Aufnahmeland
Das sahen die Richter anders: Eine Haft unterbreche nicht automatisch den rechtmäßigen zehnjährigen Daueraufenthalt. Dies hänge vom Einzelfall ab. Ein verstärkter Ausweisungsschutz könne danach weiterbestehen, wenn der EU-Bürger trotz seiner Haft im Aufnahmemitgliedstaat weiter integriert sei. Allerdings müssten auch die Art der Straftat und das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs berücksichtigt werden.
Nach verbüßten Haftstrafen müsse im Zweifelsfall geprüft werden, ob dadurch die geknüpften Integrationsbande abgerissen seien, befanden die Richter weiter.