EuGH-Urteil Airlines müssen für psychische Unfallfolgen haften
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Fluggesellschaften nach einem Unfall auch für psychische Schäden haften müssen. Der geschädigte Fluggast muss aber nachweisen, dass sich die Unfallfolgen auf seinen Gesundheitszustand auswirken.
Beim Start eines Flugzeugs in London war ein Triebwerk explodiert. Die Passagiere mussten über die Notausstiege in Sicherheit gebracht werden. Weil das funktionstüchtige Triebwerk noch lief, wurde die Klägerin beim Ausstieg mehrere Meter durch die Luft geschleudert. Sie hatte keine körperlichen Folgeschäden, hat aber mit den psychischen Folgen zu kämpfen.
Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden: Fluggesellschaften müssen unter Umständen auch für seelische Unfallfolgen haften. Im Übereinkommen von Montreal, in dem die Haftung bei Flugunfällen geregelt ist, ist nur von Körperverletzung die Rede. Psychische Unfallfolgen sind nicht extra erwähnt.
Dennoch könne eine psychische Beeinträchtigung ein genauso schwerer Schaden sein wie eine Körperverletzung, sagt jetzt der EuGH. Körperliche und seelische Schäden seien vergleichbar. Der geschädigte Fluggast muss aber nachweisen, dass sich die seelischen Unfallfolgen auf seinen Gesundheitszustand auswirken und medizinisch behandelt werden müssen.
Az: C-111/21