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Verfassungsgericht zur Cyberaufklärung BND-Überwachung ist teils verfassungswidrig

Stand: 07.11.2024 10:56 Uhr

Der Bundesnachrichtendienst darf bei Cyberspionage und Cybersabotage mit ausländischer Beteiligung tätig werden. Dafür bekam er 2015 neue gesetzliche Möglichkeiten. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Die gehen teils zu weit.

Die internationale Kommunikationsüberwachung des Bundesnachrichtendienstes (BND) ist teilweise verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Grundsätzlich sei die sogenannte strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung "aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses" zwar mit dem Grundgesetz vereinbar.

Allerdings müsse der Schutz der Privatsphäre vor allem von ausländischen Menschen verbessert werden. Für diese Neuregelung hat die Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2026 Zeit.

Konkret geht es bei der Entscheidung um die strategische Überwachung von internationaler Kommunikation, also zwischen Teilnehmenden im In- und Ausland. So soll die Gefahr von großen Cyberangriffen rechtzeitig erkannt werden.

Der BND kann internationale Kommunikation anhand von Begriffen durchsuchen, die im Einzelfall festgelegt werden müssen. Zwei Beschwerdeführer hatten bemängelt, dass die Voraussetzungen dafür nicht streng genug definiert seien.

"Gerichtsähnliche Kontrolle" erforderlich

Das Bundesverfassungsgericht betonte nun, dass eine solche Überwachung "trotz ihres besonders hohen Eingriffsgewichts" grundsätzlich zulässig und mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Da sich die Betroffenen aber nicht unmittelbar wehren könnten, sei aber eine "gerichtsähnliche Kontrolle" durch eine kompetente hauptamtlich besetzte Stelle erforderlich. Auch müsse die Dokumentation einer solchen Überwachung länger gespeichert und damit überprüfbar bleiben, erklärte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung.

Generell nicht strategisch überwachen darf der Auslandsnachrichtendienst BND den Telekommunikationsverkehr, an dem auf beiden Seiten ausschließlich deutsche Staatsangehörige oder Menschen in Deutschland beteiligt sind.

Aktenzeichen: 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete Inforadio am 07. November 2024 um 10:45 Uhr.