Bundesverfassungsgericht NPD-Nachfolgepartei erhält keine Staatsgelder mehr
Die Partei "Die Heimat" - früher NPD - erhält keine Parteienfinanzierung mehr. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Grund sei ihre Ausrichtung, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.
Der früheren NPD wird für sechs Jahre die staatliche Parteienfinanzierung gestrichen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), die sich inzwischen in "Die Heimat" umbenannt hat, sei darauf ausgerichtet, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, urteilten die Richter. Es war das erste Verfahren dieser Art am höchsten deutschen Gericht.
Grundgesetzänderung als Grundlage
Die Partei, die sich inzwischen "Die Heimat" nennt, wurde 2017 nicht verboten, weil sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele nach Auffassung des Gerichts mangels Einflusses nicht erreichen könnte. Daraufhin erfolgte eine Grundgesetzergänzung, wonach einer Partei auch dann staatliche Finanzmittel entzogen werden können, wenn sie nicht verboten ist.
Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung beantragten beim Verfassungsgericht, für sechs Jahre die NPD und mögliche Ersatzparteien von der Parteienfinanzierung auszuschließen. Der Zeitraum ist gesetzlich vorgegeben.
Mit dem Urteil entfallen auch steuerliche Begünstigungen der Partei wie etwa bei Spenden an sie. Voraussetzung ist jedoch, dass sie oder ihre Anhänger verfassungsfeindliche Ziele verfolgen. Anders als ein Parteiverbot setzt das Streichen von Staatsgeldern nicht voraus, dass die betroffene Partei ihre verfassungsfeindlichen Ziele potenziell auch erreichen kann.
Ethnischer Volksbegriff verstößt gegen Grundgesetz
Die Richter urteilten nun, dass der Ausschluss der Parteienfinanzierung kein Verstoß gegen das Prinzip der Chancengleichheit der Parteien darstellt. Die Voraussetzungen, die das Grundgesetz für diesen Ausschluss vorschreibt, liegen bei der "Heimat" vor, zitiert ARD-Rechtsexperte Frank Bräutigam die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Doris König.
Dazu zähle etwa der ethnische Volksbegriff, der gegen Artikel 1 des Grundgesetzes verstoße. "Die Heimat" wolle zudem einen autoritären Nationalstaat einführen und weise eine Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus vor.
Parteien bekommen Zuschüsse, wenn sie bei Wahlen genügend Stimmen erhalten. Das war bei der NPD beziehungsweise "Heimat" zwar zuletzt nicht mehr der Fall. Sie profitierte aber noch von Steuervergünstigungen.
Faeser begrüßt Entscheidung
Bundesinnenministerin Nancy Faeser begrüßte das Urteil. Von der Entscheidung gehe ein klares Signal aus: "Unser demokratischer Staat finanziert keine Verfassungsfeinde", sagte die SPD-Politikerin. Auch wenn die verfassungsrechtlichen Hürden für künftige Verfahren hoch blieben, habe man jetzt "ein weiteres Instrument zum Schutz unserer Demokratie".
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts falle in eine Zeit, die erneut zeige, dass der Rechtsextremismus die größte extremistische Bedrohung für die Demokratie und für Menschen in Deutschland sei, so Faeser.
Folgen für die AfD?
Mit dem Urteil stellt sich die Frage, ob die rechtspopulistische AfD von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden kann. Dies wird von politischen Gegnern der AfD mit der Begründung gefordert, sie sei eine potenzielle Gefahr für die Demokratie. Verwiesen wird unter anderem auf den sächsischen Verfassungsschutz, der den dortigen AfD-Landesverband als gesichert rechtsextremistisch einstuft. Dies müsste wie im Fall der NPD-Nachfolgepartei das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Das heutige Urteil ließe sich allerdings nicht automatisch auf die AfD übertragen, so Bräutigam. "Man muss für jede Partei separat prüfen, ob die Voraussetzungen nach dem Grundgesetz erfüllt sind." Man könne sich aber die einzelnen Kriterien herausgreifen - etwa den ethnischen Volksbegriff.
Bei dem Treffen eines rechtsextremen Netzwerks in Potsdam, an dem auch AfD-Mitglieder teilgenommen hatten, wurde unter anderem die Massenvertreibung von Menschen mit Migrationshintergrund diskutiert. Man könne nun prüfen, ob dies den Kriterien entspricht. Wichtig sei dabei aber auch, ob dieses Treffen der ganzen Partei zugerechnet werden kann, so Bräutigam.
Die rechtlichen Hürden für ein Aussetzen der Parteienfinanzierung seien allerdings ähnlich hoch wie die eines Parteiverbots, so Bräutigam.
Az. 2 BvB 1/19