Bundesverfassungsgericht Polizei muss Data-Mining einschränken
Die Regelungen zum Einsatz einer neuartigen Datenanalyse-Software bei der Polizei in Hessen und Hamburg sind in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig. Länder, die die Software einsetzen, müssen nachbessern.
In Hessen arbeitet die Polizei mit einer speziellen Software, um Straftaten zu verhindern. Das Computerprogramm wird mit vielen Informationen gefüttert, die aus verschiedenen polizeilichen Datenbanken stammen. Die Software wertet diese aus und liefert der Polizei ein Lagebild. Die Software kann Zusammenhänge finden, die einzelne Ermittler nicht sehen würden.
Auch in Hamburg ist der Einsatz der Software erlaubt. Dagegen hatten unter anderem Journalistinnen und eine Strafverteidigerin geklagt. Sie befürchten, dass sie aufgrund ihrer Arbeit ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten könnten, wie auch auch andere unbeteiligte Personen. Dies halten sie für verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht hat ihnen heute Recht gegeben. Der Einsatz der Software greife in ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die Richterinnen und Richter bemängelten in ihrem Urteil, dass die Landesgesetze nicht genau genug regelten, in welchen Fällen die Daten weiterverarbeitet werden dürfen.
Nach dem Urteil ist der Einsatz einer solchen Software grundsätzlich erlaubt. Dieser muss aber per Gesetz stark einschränkt werden.
So könne das Programm auch Persönlichkeitsprofile erstellen. Bei solchen besonders schweren polizeilichen Eingriffen sei der Einsatz nur erlaubt, wenn es darum gehe, besonders wichtige Rechtsgüter zu schützen - etwa Leib oder Leben von anderen Menschen. Nach den Landesgesetzen in Hamburg und Hessen werde der Einsatz der Software aber kaum begrenzt.
Nach dem Urteil ist die gesetzliche Vorschrift in Hamburg nichtig. Hessen hat bis Ende September Zeit, sie nachzubessern. Dort ist die Software schon im Einsatz, während in Hamburg lediglich die gesetzliche Grundlage für den Einsatz geschaffen wurde.
Das Urteil hat Pilot-Charakter. Auch Nordrhein-Westfalen hat ein entsprechendes Polizeigesetz verabschiedet. Weitere Bundesländer planen, ihrer Polizei die automatisierte Datenauswertung ebenfalls zu ermöglichen.
Aktenzeichen: 1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20