Karlsruhe Bundesverfassungsgericht hebt neues Wahlrecht in Teilen auf
Das Bundesverfassungsgericht wird das neue Wahlrecht in Teilen aufheben. Das geht aus der Urteilsbegründung hervor, die kurzzeitig im Internet abrufbar war. Demnach ist die Fünfprozenthürde ohne Grundmandatsklausel verfassungswidrig.
Noch ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht förmlich verkündet. Trotzdem war der schriftliche Text des Urteils gestern Abend bereits kurzzeitig im Internet zu lesen. Und damit ist für Wählerinnen und Wähler in Deutschland klar, was bei der nächsten Bundestagswahl 2025 gilt: Grundsätzlich werden die Ergebnisse der Zweitstimme entscheidend sein.
Das heißt: Eine Partei bekommt Sitze im Bundestag entsprechend ihrem Anteil bei den Zweitstimmen. Sie wird nicht mehr wie in der Vergangenheit zusätzliche Sitze erhalten, weil bestimmte Kandidaten in ihrem Wahlkreis die Mehrheit der Erststimmen gewonnen haben.
Damit hat das neue Wahlrecht in einem wichtigen Punkt den Segen des Gerichts bekommen: Die Ampel wollte die Zahl der Bundestagsabgeordneten auf 630 begrenzen. Zusätzliche Mandate, sogenannte Überhang- und Ausgleichsmandate sollte es nicht mehr geben.
Mit drei Direktmandaten in den Bundestag
Aber in einem weiteren Punkt haben die Verfassungsrichter das neue Wahlrecht gekippt. Die Fünf-Prozent-Hürde darf nicht zu streng sein. Damit der Bundestag funktioniert, sei es nicht notwendig, alle Stimmen für kleinere Parteien unter fünf Prozent automatisch wegfallen zu lassen. Wie der Gesetzgeber das in Zukunft abmildern will, ist seine Sache.
Damit bei der Wahl 2025 aber eine gewisse Sicherheit besteht, ordnet das Gericht an, dass es erstmal bei der früheren Regelung bleibt: Sobald eine Partei, die die Fünf-Prozent-Hürde nicht schafft, immerhin drei Direktmandate erringt, darf sie doch noch Abgeordnete in den Bundestag schicken - so viele wie ihr nach dem Ergebnis der Zweitstimmen zustehen. Offiziell wird das Urteil heute verkündet.