Tod von Kasseler Regierungspräsident BGH bestätigt Urteile im Mordfall Lübcke
Der Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Lübcke wird nicht noch einmal vor Gericht aufgerollt. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt und damit auch die lebenslange Haftstrafe für Stephan E.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Fall des ermordeten Kasseler Regierungschefs Walter Lübcke nicht neu verhandelt wird. Damit haben die Richter das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom Januar bestätigt und der Mordfall ist somit rechtskräftig abgeschlossen.
Das OLG hatte gegen den Angeklagten Stephan E. eine lebenslange Haftstrafe verhängt und zudem eine besondere Schwere der Schuld festgestellt, sodass eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren so gut wie ausgeschlossen ist.
Aus nächster Nähe erschossen
Lübcke war am Abend des 1. Juni 2019 auf der Terrasse seines Wohnhauses ermordet worden. Die Richter des OLG sahen es als erwiesen an, dass Stephan E. Lübcke aus nächster Nähe in den Kopf schoss. Hintergrund der Tat waren demnach fremdenfeindliche und rechtsextreme Motive. Stephan E. lehnte unter anderem Lübckes offene Asylpolitik ab.
In dem Prozess vor dem OLG war zudem Markus H. angeklagt, unter anderem wegen Beihilfe zum Mord. Ihn verurteilte das OLG allerdings lediglich wegen eines Waffendelikts - zu einer anderthalbjährigen Bewährungsstrafe. Auch dieses Strafmaß bleibt nach der BGH-Entscheidung rechtskräftig.
"Fehlerfreie Beweiswürdigung" des OLG
Die Aufgabe des BGH hatte darin bestanden, das Verfahren vor dem OLG auf mögliche Rechtsfehler zu prüfen. Doch Jürgen Schäfer, Vorsitzender Richter des dritten Strafsenats des BGH, sprach von einer "fehlerfreien Beweiswürdigung" seitens des OLG, sowohl in Bezug auf das Strafmaß für Stephan E. als auch für Markus H.
Schäfer verwies darauf, dass in der Revision eben nicht alles komplett neu geprüft würde, sondern dass die Beweiswürdigung der unteren Gerichtsinstanz hingenommen werden müsse, solange sie nicht widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sei. Wenn die Richter vom Oberlandesgericht Frankfurt etwa gemeint hätten, es gebe keine Beweise dafür, dass der Mitangeklagte Markus H. mit am Tatort war oder sogar geschossen hätte, dann müsse der BGH das akzeptieren.
Insgesamt bemühte sich der Vorsitzende Richter allerdings darum, Verständnis für das Anliegen der Familie Lübcke zu zeigen. Es sei nachvollziehbar, dass sie genauer wissen wollte, wie Walter Lübcke zu Tode gekommen sei. Aber die Beweislage sei eben nicht besser. Versäumnisse oder Unwille des Oberlandesgerichts, mehr herauszufinden, seien nicht festzustellen.
Angehörige zweifelten Urteil gegen Markus H. an
Nach dem Urteil des OLG hatten die Angehörigen Lübckes sowie die Bundesanwaltschaft Revision gegen die Richterentscheidung eingelegt. Hauptbeweggrund war vor allem das Strafmaß für Markus H. Dieser habe in dem Mordfall eine wesentlich bedeutendere Rolle gespielt, so die Begründung für den Gang vor den BGH. Aus Sicht der Hinterbliebenen und der Bundesanwaltschaft hatte Markus H. etwa mit Stephan E. schießen geübt und ihn letztlich in seinem Willen zur Tat bestärkt. Die Angehörigen sehen in ihm sogar einen direkten Mittäter.
Auch die Anwälte von Stephan E. hatten gegen das Urteil des OLG Revision eingelegt. Sie wollten so gegen die angeordnete Sicherheitsverwahrung vorgehen.
Az. 3 StR 359/21