Urteil des Bundesgerichtshofs Werbung muss erklären, was "klimaneutral" bedeutet
Viele Verbraucher legen Wert auf Nachhaltigkeit, Unternehmen werben daher gern mit Klimaneutralität. Doch was bedeutet "klimaneutral" konkret? Das muss künftig in der Werbung erklärt werden, hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Unternehmen dürfen nur dann mit dem Begriff "klimaneutral" werben, wenn sie in der Werbung selbst erklären, was dahintersteckt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil festgehalten. Im konkreten Fall ging es um eine Werbung des Lakritz- und Fruchtgummiherstellers Katjes, der 2021 in einem Lebensmittel-Fachblatt mit diesem Begriff geworben hatte.
In dieser Werbung hieß es: "Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral." Auf der abgebildeten Fruchtgummi-Packung war das Logo "klimaneutral" zu sehen, außerdem die URL der Website des Partnerunternehmens ClimatePartner. Über einen QR-Code war die Seite direkt zu erreichen.
Die Produktion der Fruchtgummis selbst lief dabei nicht klimaneutral ab. Katjes kompensierte die Emissionen aber durch die Unterstützung von Klimaschutzprojekten. Die Wettbewerbszentrale hielt die Werbung darum für irreführend und bekam nun vor dem BGH recht.
Richter: Gefahr der Irreführung groß
Bei umweltbezogener Werbung sei die Gefahr der Irreführung besonders groß, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Urteilsverkündung. Würde ein mehrdeutiger Begriff wie "klimaneutral" verwendet, müsse er darum schon in der Werbung selbst erklärt werden - Hinweise außerhalb der Werbung reichten nicht aus.
Das sei besonders wichtig, da die Kompensation von Emissionen nicht gleichwertig zur Reduktion von Treibhausgasen sei, führte Koch aus. Für den Klimaschutz sei es wichtiger, Treibhausgase zu vermeiden.
Reiner Münker, der Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale, zeigte sich zufrieden mit der Entscheidung. Alle Hersteller müssten sich daran halten, sagte er - "das gilt branchenübergreifend".
Aktenzeichen: I ZR 98/23