Entscheidung des BGH Mietverhältnis bei Streit nicht automatisch kündbar
Wenn das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter zerrüttet ist und der Vermieter deshalb den Mietvertrag kündigen will, geht das nur, wenn der Mieter im Wesentlichen Schuld ist. Das sagt der BGH.
Seit Jahren gibt es in diesem Fall aus dem Rheinland Streit zwischen den Vermietern, die im Erdgeschoss wohnen, und den Mietern im ersten Stock. Gestritten wurde darüber, ob die Hausordnung eingehalten wurde, ob die Mülltonnen richtig befüllt und korrekt abgestellt wurden. Lärm war auch Thema und die Frage, ob Einfahrten zugeparkt worden waren. Es gab schriftliche Abmahnungen, einen Prozess um Mieterhöhungen.
Beschimpfungen und Geschrei
Schließlich erstatteten die Mieter Strafanzeige. Sie wehrten sich dagegen, dass die Vermieterin den Mieter mit "Du Penner" beschimpft und im Treppenhaus herumgeschrien habe, die Mieter würden nicht richtig putzen. Vor allem verwahrten sich die Mieter aber dagegen, dass sie sich angeblich rassistisch über türkische Mieter im Haus geäußert habe. Und die Gerichte glaubten ihnen: Da hatten die Vermieter wohl wirklich falsche Dinge behauptet.
Nun wollten die Vermieter den Mietern fristlos kündigen, weil das Verhältnis zerrüttet sei. Aber der Bundesgerichtshof (BGH) als oberstes deutsches Zivilgericht erlaubt das nicht. Die Vermieter könnten nur fristlos kündigen, wenn klar sei, dass vor allem die Mieter schuld seien. Das stehe hier aber nicht fest.
BGH verlangt Einzelfallbetrachtung
Für vermietete Gewerbeimmobilien hatte der BGH das schon vor einiger Zeit so festgelegt. Unter Juristen war bislang umstritten, ob das auch bei der Vermietung von Wohnraum gilt. Das Oberlandesgericht Dresden und das Landgericht Düsseldorf hatten zuletzt zugunsten der Vermieter entschieden.
Aber der BGH sagt jetzt ganz klar: Man muss den Einzelfall ansehen. Eine fristlose Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn die Ursachen für den Streit vor allem von einer Seite ausgehen. Hier hatten aber die Vermieter gelogen, was die angeblichen rassistischen Äußerungen angeht. Deswegen sei unklar, wer denn nun schuld am schlechten Verhältnis ist. Eine fristlose Kündigung sei also nicht möglich.
Aktenzeichen: BGH VIII ZR 211/22