EuGH-Urteil Online-Buchung braucht klaren Klicktext
Für verbindliche Online-Buchungen muss durch einen eindeutigen Text auf einer Schaltfläche erkennbar sein, dass ein Kunde zahlungspflichtig bestellt. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Eine Online-Buchung ist nur dann wirksam zustandegekommen, wenn der Verbraucher am Ende auf eine Schaltfläche klickt, die eindeutig erkennen lässt, dass er eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Die Richter stellten jedoch klar: Die Angabe "zahlungspflichtig bestellen" muss nicht auf der Schaltfläche stehen. Es reicht auch eine andere eindeutige Formulierung.
Formulierung muss noch geprüft werden
Geklagt hatte die Eigentümerin eines Hotels in Krummhörn-Greetsiel. Ein Kunde hatte über die Website booking.com mehrere Zimmer gebucht. Als er nicht auftauchte, verlangte sie Stornierungskosten in Höhe von 2240 Euro. Als der Kunde nicht zahlte, zog sie vor das Amtsgericht Bottrop. Dieses bat den EuGH um Auslegung Europäischen Rechts.
Nach der Antwort aus Luxemburg muss nun das Amtsgericht klären, ob das Wort "Buchung" ausreicht, um dem Verbraucher klarzumachen, dass er eine Zahlungsverpflichtung eingeht.
Az. C-249/21