Automarkt BGH stärkt Rechte von Oldtimer-Käufern
Die Klimaanlage eines Oldtimers, der verkauft wurde, war kaputt. Der Verkäufer hatte versichert, diese funktioniere "einwandfrei". An diese Zusage war er gebunden, entschied nun der Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in letzter Instanz zugunsten eines Autokäufers entschieden. Im konkreten Fall ging es um einen rund 40 Jahre alten Oldtimer: einen Mercedes 380 SL. Vor drei Jahren kaufte der Kläger das Auto für 25.000 Euro, mit einer Laufleistung von 150.000 Kilometern.
In der Verkaufsanzeige stand wörtlich drin: "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Die Klimaanlage funktioniert einwandfrei."
Käufer wollte Reparaturkosten teilen
Zwei Monate nach dem Kauf beanstandete der Kläger, dass die Klimaanlage kaputt sei. Er verlangte vom Verkäufer, die Hälfte der Reparaturkosten in Höhe von 1.750 Euro zu übernehmen.
Doch der Verkäufer weigerte sich, und argumentierte, dass er bei Vertragsabschluss noch einmal ausdrücklich darauf verwiesen habe, dass eine Haftung für Mängel ausgeschlossen sei.
Käufer hatte in Vorinstanz zunächst verloren
Daraufhin verklagte ihn der Käufer. Doch er verlor in der Vorinstanz, dem Landgericht Limburg. Begründung des Gerichts: Bei einem 40 Jahre alten Fahrzeug müsse ein Käufer immer damit rechnen, dass ein bestimmtes Teil des Autos kaputtgehe. Der Käufer habe nicht erwarten dürfen, dass die alte Klimaanlage weiterhin funktionieren werde.
Der Bundesgerichtshof hat nun in letzter Instanz dem Käufer recht gegeben. Wenn der Verkäufer eines Oldtimers ausdrücklich zusichert - wie im Inserat geschehen - dass ein bestimmtes Bauteil funktioniere, sei er trotz des Alters des Autos auch an seine Zusicherung gebunden. Dass Bauteile wie eine Klimaanlage einem Verschleiß unterliegen, ändere nichts daran.
Aktenzeichen: VIII ZR 161/23