Urteil des Bundesgerichtshofs Umgang mit Kind darf nicht von Zahlungen abhängen
Im Trennungsfall darf der Umgang mit dem eigenen Kind nicht an Zahlungen geknüpft werden. Der Bundesgerichtshof bezeichnete ein solches Vorgehen nun als "sittenwidrig". Entscheidend sei immer das Wohl der Kinder.
Bei einer Trennung wäre das eine theoretisch denkbare Alternative: Geld gibt es nur, wenn der Umgang mit den Kindern im Sinne des zahlenden Partners auch klappt. Aber der Bundesgerichtshof (BGH) als oberstes deutsches Zivilgericht hat dem einen Riegel vorgeschoben.
Anlass für die höchstrichterliche Entscheidung war ein privatrechtlicher Vergleich zwischen einem Elternpaar. Der Vater von zwei Kindern hatte nach längerem Streit eingewilligt, seiner früheren Ehefrau nach der Scheidung einen Zugewinnausgleich in Höhe von 60.000 Euro in drei Raten zu überweisen. Voraussetzung sollte allerdings sein, dass ihn die Kinder vorher drei Wochen besuchten.
Sein Ansinnen war grundsätzlich nachvollziehbar, denn seine frühere Frau, die einen peruanischen Pass hat, war mit den Kindern nach Peru gezogen. Bis dahin war ein Treffen des deutschen Vaters mit den noch sehr kleinen Kindern nur dort möglich gewesen.
Keine Besuche gegen Geldzahlungen
Der Bundesgerichtshof hat diese Vereinbarung jetzt als "sittenwidrig" gekippt. Die Besuche der Kinder dürften nicht mit Geldzahlungen verknüpft werden - schon gar nicht in einem privatrechtlichen Vergleich. Die Eltern hätten grundsätzlich nicht das Recht, über den Umgang in solch einer Weise vertraglich zu verfügen.
Denn es gehe in diesem Fall um das Recht der Kinder, ihre Eltern zu treffen. Würde dieses Recht von den finanziellen Interessen der Eltern abhängen, bestehe immer die Gefahr, dass die Kinder zum Objekt gemacht würden und in eine Zwickmühle gerieten. Durch die Drohung, die Mutter würde sonst kein Geld bekommen, könnten die Kinder im Zweifel zum Umgang mit dem Vater gezwungen werden.
Kindeswohl steht an erster Stelle
Entscheidend sei nach Ansicht des BGH immer das Wohl der Kinder. Ein Gericht müsse kontrollieren, ob das von den Eltern auch genügend beachtet wird. Insofern sei solch eine finanzielle Vereinbarung grundsätzlich unzulässig. Aber auch, wenn ein Vergleich bei Gericht geschlossen würde.
Im speziellen Fall dieser Familie mit Auslandsbezug sei auch nicht anders zu entscheiden, selbst wenn das Motiv des Vaters nachvollziehbar sei. Auf jeden Fall müsse sichergestellt werden, dass der Umgang im Interesse der Kinder liege. Und dazu müssten die Kinder grundsätzlich befragt werden, sei es von einem deutschen oder eben einem peruanischen Familiengericht.