Entscheidung zu Bestpreisklauseln EuGH stärkt Hotels gegenüber Booking.com
Dürfen Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Seite günstiger anbieten als auf Booking.com? Im Streit über sogenannte Bestpreisklauseln hat die Plattform nun eine Niederlage kassiert - der EuGH stärkt die Rechte der Hotels.
Das liegt nahe: Vor einer Reise sich erstmal auf einer Hotelplattform Booking.com, HRS oder Expedia einen Überblick über die Hotels am Zielort zu verschaffen. Dann aber noch mal gezielt auf der Seite des gewünschten Hotels nachzusehen, ob es nicht günstiger geht. Oder auf anderen Plattformen nach niedrigen Preisen zu recherchieren.
Das niederländische Unternehmen Booking.com, das von den Hotels für jede Buchung eine Provision bekommt, möchte aber nicht, dass die Hotels eigenständig Zimmer zu günstigeren Preisen vergeben. Oder dass andere Plattformen seine Tarife unterbieten. Deswegen hat Booking 2006 allen Hoteliers verboten, auf ihren eigenen Seiten oder über andere Vertriebskanäle billigere Übernachtungen anzubieten.
Dagegen ist in Deutschland im Jahr 2013 das Bundeskartellamt vorgegangen. Die deutschen Wettbewerbshüter verboten dem Unternehmen, in den Verträgen mit den Hotels solche Klauseln aufzunehmen. Das behindere den Wettbewerb, die Hotels könnten nicht mehr ihre Preise frei festsetzen. Und neue Hotelplattformen hätten auf dem Markt keine Chance mehr, könnten keine günstigeren Übernachtungen vermitteln.
Klauseln in mehreren Ländern verboten
Booking ruderte zurück und wollte danach nur noch verbieten, dass Hotels selbst auf ihren eigenen Seiten Zimmer günstiger anbieten. Aber auch diese Variante überzeugte das Bundeskartellamt nicht. Auch sie wurde verboten. Und der Bundesgerichtshof (BGH) als zuständiges oberstes deutsches Gericht segnete 2021 das Verbot von solch einer beschränkenden Klausel ab.
Parallel klagte der Hotelverband Deutschland e.V., der über 2.600 Hotels vertritt, gegen Booking auf Schadensersatz. Er verlangte im Namen seiner Mitglieder das Geld zurück, das ihnen durch die Bestpreisklausel entgangen sei. Auch in anderen EU-Ländern bekam Booking Ärger. Inzwischen sind dem Unternehmen in Belgien, Frankreich, Italien und Österreich solche Bestpreisklauseln verboten worden.
Klage dem EuGH vorgelegt
Booking versuchte den Befreiungsschlag und klagte vor einem niederländischen Gericht. Das legte letztes Jahr die Frage den obersten Richtern der EU vor. Und die rüffelten erst einmal das deutsche Bundeskartellamt und den BGH: Die hätten nach europäischem Recht entschieden, ohne bei ihnen in Luxemburg nachzufragen.
Inhaltlich entschieden eine Richterin und vier Richter dann aber ganz im Sinn des deutschen Bundeskartellamts und des BGH. Sie sagen: Online-Hotelbuchungsdienste seien zwar grundsätzlich für die Verbraucherinnen und Verbraucher nützlich. Aber solch eine Bestpreisklausel sei nicht notwendig, um Trittbrettfahrer abzuwehren. Online-Dienste wie Booking.com könnten trotzdem noch wirtschaftlich arbeiten. Das zeige sich auch daran, dass das Unternehmen durch das Klauselverbot in einzelnen EU-Ländern nicht gefährdet worden sei.
Damit ist die grundsätzliche Linie festgelegt. Und es ist für Verbraucher in der ganzen EU ab jetzt sinnvoll, zur Sicherheit immer noch mal auf der eigenen Seite des Hotels oder auf anderen Plattformen nach den Preisen zu gucken. Gut möglich, dass die Übernachtung dann noch billiger wird.
Aktenzeichen: C-264/23