Ein Weihnachtspaket steht in einer Zustellzentrale (Symbolfoto).
FAQ

Weihnachtspakete Welche Rechte haben Käufer und Beschenkte?

Stand: 18.12.2020 13:12 Uhr

Mehr denn je wird in diesem Jahr unter den Weihnachtsbäumen landen, was der Paketbote gebracht hat. Welche Rechte haben Kunden bei Online-Versandhändlern und Zustelldiensten? Ein Überblick.

Von Michael-Matthias Nordhardt, ARD-Rechtsredaktion

Was hat sich durch die Corona-Auflagen bei der Zustellung von Paketen geändert?

Durch die Corona-Krise hat sich die Zustellpraxis geändert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Paketzustellung gelten aber auch in der Pandemie unverändert fort. Um Infektionsrisiken zu vermeiden, versuchen die Paketboten, die Zustellung möglichst kontaktlos hinzubekommen. Das kann zum Beispiel so ablaufen: Der Bote klingelt an der Tür, stellt das Paket ab, hält Abstand, wartet bis die Kundin öffnet, unterschreibt selbst und geht wieder.

Darf der Paketbote jetzt Pakete vor die Haustür oder ins Treppenhaus legen?

Auch wenn das immer wieder vorkommt: Erlaubt ist es nicht. Natürlich stehen Paketboten - gerade jetzt in der Vorweihnachtszeit - unter enormem Zeitdruck. Dennoch müssen sie das Paket an den Empfänger oder die Empfängerin bringen und dürfen es nicht einfach irgendwo ablegen.

Eine Ausnahme gibt es, wenn man mit dem Paketdienst einen Wunschort vereinbart hat, an dem der Paketbote Pakete ablegen darf - das geht zum Beispiel auf den Internetseiten der Zustelldienste. Gut geeignet ist etwa ein Geräteschuppen auf dem Grundstück oder eine Garage. Der Ort muss aber gut geschützt und darf für andere nicht einsehbar sein. Denn wenn das Paket dort gestohlen oder im Regen nass wird, ist man selbst verantwortlich und nicht mehr der Paketdienst.     

Darf der Paketbote das Paket beim Nachbarn abgeben?

Mittlerweile behalten sich die Paketdienste oft in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, Pakete auch beim Nachbarn abgeben zu dürfen. Das entbindet den Paketboten aber nicht davon, erst mal einen Zustellversuch bei der Empfängerin oder dem Empfänger vorzunehmen. Erst wenn das nicht gelingt, darf er es nebenan versuchen und muss den Empfänger dann darüber informieren - etwa durch Benachrichtigung im Briefkasten oder inzwischen auch per E-Mail. Bei Hermes heißt es in den AGB, dass Nachbarn alle Personen sind, "die in demselben Gebäude wie der Empfänger oder einem nächstgelegenen Gebäude wohnhaft sind". DHL hat eine vergleichbare Regelung.

Wer haftet im Onlinehandel, wenn das Paket nicht ankommt oder die Ware beschädigt ist?

Hat man online bei einem gewerblich tätigen Händler bestellt - von Amazon bis hin zu kleinen Online-Shops - haftet der Händler dafür, dass die Bestellung in einwandfreiem Zustand ankommt. Kommt die Lieferung nicht an oder ist die Ware beschädigt, kann man sich als Käufer direkt an den Händler wenden und - gegebenenfalls nach Rücksendung der beschädigten Ware - verlangen, dass er die Sache in Ordnung bringt oder die Bestellung nochmal losschickt.

Wer haftet bei Privatkäufen im Internet?

Bei Privatkäufen im Internet, also zum Beispiel auf eBay-Kleinanzeigen, erfolgt der Versand auf Risiko des Käufers. Der Verkäufer muss nur nachweisen, dass er das Paket ordnungsgemäß aufgegeben hat. Das geht zum Beispiel mit dem Versandbeleg. Um sein Risiko zu minimieren, kann der Käufer mit dem Verkäufer vereinbaren, dass der einen Versand mit Sendungsverfolgung und Paketversicherung wählt. Oft ist es nicht erforderlich, extra eine Paketversicherung dazuzukaufen, weil die bei vielen Versandarten schon mit inbegriffen ist.  

Darf man Online-Käufe einfach zurückgeben?

Beim Einkaufen im Online-Handel hat man als Kunde in den meisten Fällen ein Widerrufsrecht. Das bedeutet: Sobald das Paket da ist, hat man nach dem Gesetz 14 Tage Zeit, um dem Händler mitzuteilen, dass die Lieferung zurückgehen soll. Diese Frist haben manche Online-Händler jetzt an Weihnachten sogar verlängert. Was unterm Weihnachtsbaum nicht für leuchtende Augen gesorgt hat, was nicht passt oder nicht gefällt, darf man also einfach zurückschicken. Einen besonderen Grund, etwa einen Defekt, muss es nicht geben.

Wenn die Bestellung dann zurück beim Händler ist, bekommt man auch das Geld wieder. Mit dem Widerrufsrecht will der Gesetzgeber größtmöglichen Verbraucherschutz gewährleisten: Beim Einkaufen im Geschäft haben Kunden die Möglichkeit, sich die Sachen genau anzusehen. Und so soll das auch sein, wenn man online einkauft.

Für Privatkäufe im Internet, zum Beispiel auf eBay-Kleinanzeigen oder Kleiderkreisel, gilt das Widerrufsrecht nicht - und auch bestimmte Produkt-Kategorien sind davon ausgenommen: etwa frische Lebensmittel, die schnell verderben können; Hygieneprodukte, wenn man die Versiegelung entfernt hat, oder Sonderanfertigungen, die die Kundin nach ihren Wünschen konfektioniert hat - wie zum Beispiel Möbel.

Wer zahlt die Kosten für die Rücksendung?

Nach dem Gesetz muss der Kunde in den meisten Fällen die Kosten für die Rücksendung tragen. Zum Teil übernehmen die Händler das aber freiwillig und man bekommt auf der Homepage oder per E-Mail kostenlos ein Rücksendeetikett. Manchmal liegt so ein Etikett auch schon mit im Paket.

Welche Rechte hat man, wenn Weihnachtsgeschenke zu spät geliefert werden?

Fließen unterm Weihnachtsbaum die Tränen, weil online bestellte Geschenke nicht rechtzeitig angekommen sind, dann ist das traurig. Schmerzensgeld wegen "entgangener Weihnachtsfreuden" gibt es aber nicht. Und man bekommt auch nicht die Preisdifferenz ersetzt, wenn man auf die Schnelle noch ein neues, teureres Geschenk besorgt. Haben Schenkerinnen und Schenker aber nach Weihnachten keine Verwendung mehr für den verspätet eingetroffenen Teddy oder den Schmuck, können sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und die Lieferung einfach zurückschicken.