Kranken- und Pflegeversicherung Das ändert sich 2025 für Kassenpatienten
Bei der Kranken- und Pflegeversicherung ändert sich 2025 einiges. Für Versicherte bedeutet der Jahreswechsel vor allem: Es wird teurer. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.
Gesetzliche Krankenversicherung
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird 2025 wie in den Jahren zuvor 14,6 Prozent betragen. Erhöhen wird sich aber der Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen erheben.
Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag im kommenden Jahr auf 2,5 Prozentpunkte festgelegt, was im Vergleich zu diesem Jahr ein Plus um 0,8 Prozentpunkte bedeutet. Realistisch ist jedoch eine Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um mindestens einen Prozentpunkt, weil viele Krankenkassen ihre Reserven auffüllen müssen. Jede Krankenkasse entscheidet selbst über die Höhe ihres Zusatzbeitragssatzes.
Pflegeversicherung
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung erhöht sich zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent. Für kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren kommt wie bisher der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkten hinzu.
Studentische Krankenversicherung
Die Krankenkassenbeiträge für Studierende wurden zuletzt im Oktober 2024 angepasst und belaufen sich damit auf 87,38 Euro pro Monat, zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags und des Pflegeversicherungsbeitrags.
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung werden bei Versicherten nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Der Anteil des Arbeitsentgelts, der oberhalb dieser Grenze liegt, wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
Die Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich an der Entwicklung von Löhnen und Gehältern und steigt im kommenden Jahr auf 66.150 Euro pro Jahr beziehungsweise 5.512,50 Euro pro Monat.
Versicherungspflichtgrenze
Bis zu einer bestimmten Höhe des für das komplette Jahr gezahlte Arbeitsentgeltes besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die jährliche Versicherungspflichtgrenze erhöht sich 2025 ebenfalls - auf 73.800 Euro jährlich beziehungsweise 6.150 Euro monatlich. Bisher lag sie bei 69.300 Euro jährlich beziehungsweise 5.775 Euro monatlich.
Oberhalb der Versicherungspflichtgrenze können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch weiterhin freiwillig in der GKV versichern. Die Beiträge werden auch dann nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze vom Arbeitsentgelt berechnet.
Familienversicherung
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner sowie Kinder über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichern, wenn deren Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze liegt. Im Jahr 2025 erhöht sich diese Grenze von 505 Euro pro Monat auf 535 Euro.
Eine Ausnahme gibt es, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird. Dann gilt eine Einkommensgrenze von 556 Euro pro Monat.
Zuzahlungen
Für bestimmte Leistungen der GKV müssen Versicherte Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlungen werden durch eine sogenannte Belastungsgrenze gedeckelt. Die liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen der Versicherten sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Für chronisch kranke Versicherte, die sich wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung befinden, liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent.
Von den Bruttoeinnahmen werden bestimmte Beträge für die Angehörigen abgezogen, bevor die Belastungsgrenze berechnet wird. Diese Freibeträge richten sich nach der jährlich vom Bundesarbeitsministerium festgesetzten Bezugsgröße. Im Jahr 2025 wird der Freibetrag für den ersten Familienangehörigen bei 6.741 Euro liegen, der Freibetrag für jeden weiteren Angehörigen wird 4.494 Euro und der Kinderfreibetrag 9.540 Euro betragen.
Krankengeld
Wenn Versicherte durch eine Erkrankung über längere Zeit - in der Regel mehr als sechs Wochen - arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden, haben sie Anspruch auf Krankengeld. Es wird pro Kalendertag berechnet und richtet sich nach den individuellen Verhältnissen der Versicherten. Das jeweils gezahlte Höchstkrankengeld orientiert sich dabei an der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung und beträgt im kommenden Jahr 128,63 Euro pro Kalendertag.
Betriebsrente
Pflichtversicherte Ruheständler mit kleinen Betriebsrenten sind seit 2020 bei den Krankenkassenbeiträgen aufgrund eines Freibetrags spürbar entlastet. Dieser Freibetrag steigt 2025 von 176,75 Euro auf 187,25 Euro. Erst darüber hinaus werden Beiträge fällig.
Rentnerinnen und Rentner mit Betriebsrenten bis zu 187,25 Euro müssen keine Beiträge zahlen. Werden mehrere Betriebsrenten bezogen, wird der Freibetrag insgesamt berücksichtigt und nicht für jede einzelne Betriebsrente.
Quelle: epd