BGH-Urteil zu Supermarktkassen Auch Zigarettenausgabe muss Schockbilder tragen
Die Auswahltasten von Zigarettenautomaten an Supermarktkassen müssen Warnhinweise haben. Zumindest dann, wenn auf den Tasten Zigarettenpackungen abgebildet sind, entschied der Bundesgerichtshof.
Raucherbeine, schwarze Lungen, Krebsgeschwüre: Schockbilder wie diese müssen nach EU-Recht auf Zigarettenpackungen abgedruckt werden. In deutschen Supermärkten kaufen Raucherinnen und Raucher ihre Zigaretten häufig an einem Automaten im Kassenbereich. Müssen Warnhinweise und Schockbilder auch auf den Tasten dieser Automaten zu sehen sein?
Über diese Frage entschied heute der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter in Karlsruhe urteilten: Ja, es braucht diese Warnhinweise - nämlich dann, wenn die Tasten selbst wie Zigarettenpackungen aussehen.
Münchner Verein hatte geklagt
Geklagt hatte der Verein Pro Rauchfrei gegen den Betreiber zweier Supermärkte in München. Dort befinden sich an den Kassen Ausgabeautomaten für Zigaretten. Auf den Auswahltasten sind Zigarettenschachteln der verschiedenen Marken abgebildet. Auf den Tasten selbst sind aber keine Warnhinweise oder Schockbilder zu sehen.
Der BGH setzte nun mit seiner Entscheidung ein im März ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg um. Da ging es um die Frage, unter welchen Umständen Warnhinweise und Schockbilder von Zigarettenpackungen nach außen sichtbar sein müssen. Konkret: Werden diese durch den Automaten unzulässig verdeckt? Das sei nicht der Fall, wie die EU-Richter in Luxemburg befanden. Soll heißen: Allein durch die Tatsache, dass sich die Zigarettenpackungen in solchen Automaten befinden, liegt kein nach EU-Recht unzulässiges Verdecken vor.
Markt-Betreiber müssen Automaten umgestalten
Nach dem Urteil des BGH gilt aber etwas anderes, wenn die Schaltflächen am Automaten selbst wie Zigarettenschachteln aussehen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter liegt eine Abbildung nach den einschlägigen Vorschriften schon dann vor, wenn diese an eine Zigarettenpackung erinnert. Ist dies der Fall, dann müssen auch die Tasten des Automaten mit Warnhinweisen und Schockbildern versehen werden.
Das bedeutet für viele Supermarktinhaber: Sie werden ihre Zigarettenautomaten an der Kasse umgestalten müssen.